Planfeststellungsverfahren zur Ortsumfahrung der B 388

Gemeinde Taufkirchen (Vils), Rathausplatz 1, 84416 Taufkirchen (Vils)

Taufkirchen (Vils), 14.01.2013

Bekanntmachung

Planfeststellung nach §§ 17 ff. FStrG i. V. m. Art. 72 ff. BayVwVfG für das VorhabenBundesstraße 388

Erding – Vilsbiburg
Neubau Ortsumfahrung Taufkirchen (Vils)
von Bau-km 0+000 bis Bau-km 5+410
von B 388 _320_2,094 bis B 388_360_1,399
Die Planfeststellung wurde vom Staatlichen Bauamt Freising, Servicestelle München, beantragt.

Für das Vorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Maßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Taufkirchen (Vils), Inning a. Holz und Steinkirchen beansprucht. Der Plan enthält auch Widmungen, Umstufungen und Einziehungen und wasserrechtliche Erlaubnisanträge.

Der Plan vom 21.12.2012 – bestehend aus Zeichnungen und Erläuterungen – liegt aus zur allgemeinen Einsicht in der

Gemeinde Taufkirchen (Vils),
Rathaus in Taufkirchen (Vils), Rathausplatz 1, Zi.Nr. 2.12, vom

28. Januar 2013 bis einschließlich 27. Februar 2013
Montag, 7.30 – 12.00 und 13.00 – 17.00 Uhr
Dienstag, 7.30 – 12.00 und 13.00 – 17.00 Uhr
Mittwoch, 7.30 – 12.00 und 13.00 – 16.00 Uhr
Donnerstag, 7.30 – 12.00 und 13.30 – 19.00 Uhr
Freitag, 7.30 – 12.00 Uhr

1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann Einwendungen gegen den Plan bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 13.03.2013 schriftlich oder zur Niederschrift bei der

Gemeinde Taufkirchen (Vils)
Rathaus in Taufkirchen (Vils), Rathausplatz 1, Zi.Nr. 2.12

oder bei der

Regierung von Oberbayern
Maximilianstraße 39, 80538 München
Zi.Nr. 4113, erheben.

Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen.

In Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleich lautender Texte eingereicht werden, ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein, andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. Einwendungen per E-Mail sind nicht möglich.

2. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung verzichten. Findet eine Erörterung statt, wird der Termin ortsüblich bekannt gemacht und werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen erörtert. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben bzw. – bei gleichförmigen Einwendungen im Sinn von obiger Nummer 1 Satz 4 – deren Vertreter oder Bevollmächtigte werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Falls außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind, können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachungen ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

3. Durch Einsichtnahme in den Plan, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Aufwendungen werden nicht erstattet.

4. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung zumindest dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

5. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

6. Die vorstehenden Hinweise gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend.

7. Von Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre und das Vorkaufsrecht nach § 9a FStrG in Kraft.

8. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass das am 21.04.2006 eingeleitete Planfeststellungsverfahren für den Neubau der B 388 Erding – Vilsbiburg, Ortsumfahrung Taufkirchen (Vils), Str.-km 23,670 bis Str.-km 27,830, Bau-km 0+000 bis 5+424, mit dem Aktenzeichen 32-4354.2-B388-005, dem die Planunterlagen vom 09.03.2006 zugrunde lagen, demnächst eingestellt wird. Die in diesem Verfahren erhobenen Stellungnahmen bzw. Einwendungen sind damit nicht mehr gültig.

1. Bürgermeister Franz Hofstetter