Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz anstatt des bisher geltenden Gesundheitszeugnisses nach dem Bundesseuchengesetz

(in Kraft seit dem 01.01.2001)

Im Zusammenhang mit Vereinsfesten müssen Personen die Umgang mit Lebensmitteln haben, also am Grill
stehen oder mit der Zubereitung von Speisen beschäftigt sind, an einer Belehrung nach dem
Infektionsschutzgesetz teilgenommen haben. Dieses Gesetz ersetzt seit Jahresbeginn das alte
Bundesseuchengesetz. Personen, die reine Bedienungstätigkeiten ausüben, müssen an keiner Belehrung
teilnehmen. Der Umgang mit Getränken fällt nicht unter das Infektionsschutzgesetz. Der folgende tabellarische
Überblick enthält eine Zusammenfassung der neuen Bestimmungen.

Folgende Personenkreise sind durch die neue Gesetzeslage betroffen:

1. Vereinsvorstände:

  • Sie müssen einmal jährlich die Belehrung der Personen, die mit Lebensmitteln umgehen, organisieren bzw.
    selbst vornehmen (Belehrung sollte dabei unmittelbar vor einer entsprechenden Veranstaltung erfolgen).
  • vom Gesundheitsamt ist keine Schulung oder Einweisung der Vorstände für ihren Auftrag vorgesehen.
    Entsprechende Unterlagen sind jedoch in der Gemeindeverwaltung bei Herrn Schmittner, Tel. 3740, erhältlich.
  • die jährlichen Belehrungen sind schriftlich zu dokumentieren; teilnehmende Personen müssen dafür und für
    ihren intakten Gesundheitszustand unterschreiben.
  • die Durchführung der Belehrung kann vom Vereinsvorstand an ein Mitglied der Vorstandschaft oder ggf. an
    ein Mitglied eines Festausschusses weiter delegiert werden.
  • Bescheinigungen des Gesundheitsamtes sowie die Dokumentation der Belehrung sind bei Kontrollen durch
    die Lebensmittelüberwachung vorzuzeigen.

2. Personen mit gültigem Gesundheitszeugnis:

  • Sie müssen an der Grundbelehrung beim Gesundheitsamt nicht teilnehmen.

3. Personen ohne gültiges Gesundheitszeugnis:

  • Sie müssen einmalig an einer Belehrung durch das Gesundheitsamt oder durch einen dazu berechtigten Arzt
    teilnehmen und erhalten dafür eine Bescheinigung (Kosten beim Gesundheitsamt: pro Person 30 DM).
  • Bei der erstmaligen entsprechenden Tätigkeit sollte die Bescheinigung nicht älter als 3 Monate sein.

Alle Personen unter Punkt 2. und 3.:

  • Vor Aufnahme der ersten Tätigkeit muss zusätzlich eine Belehrung durch den Vereinsvorstand erfolgt sein.
  • Sie müssen weiterhin an der jährlichen Belehrung durch den Vereinsvorstand teilnehmen und per Unterschrift
    bestätigen, dass sie an der Belehrung teilgenommen haben und an keiner der nachstehenden
    Krankheiten erkrankt
    sind oder deren Krankheitssymptome verspüren.

Für folgende Personen gilt ein Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot:


Bei Erkrankung an:

– Typhus oder Paratyphus
– Cholera
– Ruhr oder Salmonellose
– infektiösen Magen-Darm-Entzündungen oder Virushepatitis A oder E
-infizierten Wunden oder Hautkrankheiten, bei denen Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden
können


Bei Ausscheiden folgender Krankheitserreger:

– Salmonellen
– Colibakterien EHEC (Durchfallerreger)
– Choleravibrionen

Der Umgang mit folgenden Lebensmitteln fällt unter das Infektionsschutzgesetz:

– Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
– Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
– Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
– Eiprodukte
– Säuglings- und Kleinkindernahrung
– Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
– Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
– Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate
– Marinaden, Mayonnaisen, emulgierte Soßen, Nahrungshefen

Belehrungen beim Gesundheitsamt

  • Sammeltermine mit maximal 6 Personen finden regelmäßig Montags und Donnerstags von 8.30 – 09.30 Uhr,
    11.00 – 12.00 Uhr und 14.30 – 15.30 Uhr statt.
  • Wegen der begrenzten Personenzahl ist eine vorherige Anmeldung erforderlich.
  • Belehrungstermine außerhalb dieser Zeiten können mit dem Gesundheitsamt individuell vereinbart werden,
    wobei Abend- und Wochenendtermine wegen Personalmangel nicht möglich sind.
  • Medizinische Untersuchungen finden, soweit keine Beschwerden vorliegen, im Rahmen
    der Belehrung nicht
    statt.
  • Ansprechpartnerin beim Gesundheitsamt ist Frau Hess, Tel. 08122/7047.

Belehrungen durch einen berechtigten Arzt in Taufkirchen (Vils)

Die Gemeinde Taufkirchen (Vils) wird versuchen, für Vereinsmitglieder kostengünstige Sammeltermine für die
einmalige Belehrung durch einen berechtigten Arzt, ggf. auch am Abend, zu organisieren. Soweit hierzu
Interesse besteht, bitten wir die Vereinsvorstände, sich baldmöglichst mit Herrn Schmittner, Tel. 3740, in
Verbindung zu setzen.

Welche Veranstaltungen fallen unter das Infektionsschutzgesetz?

– Alle Veranstaltungen, die einen gewerbsmäßigen Charakter haben oder für die Öffentlichkeit zugänglich sind.
– Vereinsveranstaltungen wie z.B. Saisonabschlussfeiern, bei denen Angehörige oder Freunde von Spielern
Zugang haben.
– Die Bewirtung in Vereinsheimen, wenn Personen, die dem Verein nicht angehören, Zugang haben oder ein
gewerbsmäßiger Charakter vorliegt.

Welche Veranstaltungen fallen nicht unter das Infektionsschutzgesetz?

– Reine vereinsinterne Veranstaltungen wie z.B. Vereinssitzungen, Schulungsveranstaltungen und
Weihnachtsfeiern, zu denen nur Vereinsmitglieder Zugang haben.
– Die Bewirtung in Vereinsheimen, die keinen gewerbsmäßigen Charakter hat und zu der nur Vereinsmitglieder
Zugang haben.

Bestehen zu einer Veranstaltung Zweifel, ob diese unter das Infektionsschutzgesetz fällt, sollte vorher mit dem
Landratsamt Erding, Abteilung Lebensmittelüberwachung, Tel. 08122/58203, Rücksprache genommen werden.