Folgende Personenkreise sind durch die neue Gesetzeslage betroffen:

1. Vereinsvorstände:

  • Sie müssen einmal jährlich die Belehrung der Personen, die mit Lebensmitteln umgehen, organisieren bzw.
    selbst vornehmen (Belehrung sollte dabei unmittelbar vor einer entsprechenden Veranstaltung erfolgen).
  • vom Gesundheitsamt ist keine Schulung oder Einweisung der Vorstände für ihren Auftrag vorgesehen.
    Entsprechende Unterlagen sind jedoch in der Gemeindeverwaltung bei Herrn Schmittner, Tel. 3740, erhältlich.
  • die jährlichen Belehrungen sind schriftlich zu dokumentieren; teilnehmende Personen müssen dafür und für
    ihren intakten Gesundheitszustand unterschreiben.
  • die Durchführung der Belehrung kann vom Vereinsvorstand an ein Mitglied der Vorstandschaft oder ggf. an
    ein Mitglied eines Festausschusses weiter delegiert werden.
  • Bescheinigungen des Gesundheitsamtes sowie die Dokumentation der Belehrung sind bei Kontrollen durch
    die Lebensmittelüberwachung vorzuzeigen.

2. Personen mit gültigem Gesundheitszeugnis:

  • Sie müssen an der Grundbelehrung beim Gesundheitsamt nicht teilnehmen.

3. Personen ohne gültiges Gesundheitszeugnis:

  • Sie müssen einmalig an einer Belehrung durch das Gesundheitsamt oder durch einen dazu berechtigten Arzt
    teilnehmen und erhalten dafür eine Bescheinigung (Kosten beim Gesundheitsamt: pro Person 30 DM).
  • Bei der erstmaligen entsprechenden Tätigkeit sollte die Bescheinigung nicht älter als 3 Monate sein.

Alle Personen unter Punkt 2. und 3.:

  • Vor Aufnahme der ersten Tätigkeit muss zusätzlich eine Belehrung durch den Vereinsvorstand erfolgt sein.
  • Sie müssen weiterhin an der jährlichen Belehrung durch den Vereinsvorstand teilnehmen und per Unterschrift
    bestätigen, dass sie an der Belehrung teilgenommen haben und an keiner der nachstehenden
    Krankheiten erkrankt
    sind oder deren Krankheitssymptome verspüren.