Stille Tage (Feiertagsrecht)

Bei den sog. stillen Tagen handelt es sich um Feiertage nach dem Bayerischen Feiertagsgesetz, die einer besonderen Reglementierung unterliegen. Stille Tage sind: Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karfreitag, Karsamstag, Allerheiligen, der zweite Sonntag vor dem ersten Advent als Volkstrauertag, Totensonntag, Buß- und Bettag und der Heilige Abend.

Der Schutz der stillen Tage beginnt um 02.00 Uhr, am Karfreitag und am Karsamstag um 00.00 Uhr und am Heiligen Abend um 14.00 Uhr; er endet jeweils um 24.00 Uhr. An den stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt bleibt. Ausführliche Informationen unter: www.sicherheitsrecht-bayern.de