„Blitzableiter“ gewinnt zweiten Preis

Publizistisch scheint die Gemeinde Taufkirchen(Vils) eine ebenso gute Adresse zu werden wie
kulturell. So konnte sich auch die Schülerzeitung „Blitzableiter“ der Realschule über eine nicht
alltägliche Auszeichnung freuen: Für den Bereich Oberbayern-Nord wurde ihr vom Bayerischen
Kultusministerium der zweite Preis verliehen. Darüber freute sich die ganze Schule, allen voran
Markus Osendorfer, der als einziger des letztjährigen Redaktionsteams noch die Taufkirchener
Realschule besucht.

Auf eine fast zwanzigjährige Tradition kann der „Blitzableiter“ zurück blicken. Neben Stilblüten – von
Schülern wie Lehrern gleichermaßen – wurden so manche amüsanten bis kritischen Geschichten rund
um die Schule und ihre „Bewohner“ öffentlich gemacht.

Anscheinend nicht schlecht. In der Begründung des Kultusministeriums für die Preisverleihung heißt
es: „Die Zeitung erfreut insgesamt durch sprachlich gute, informative, aber auch humorvolle Artikel
und spricht Schüler jeden Alters an.“

Obwohl Markus Osendorfer wie erwähnt der „letzte Mohikaner“ ist, braucht man sich um die Zukunft
des „Blitzableiters“ keine großen Sorgen zu machen. 14 neue Mitstreiter fanden sich ein. Vor allem
die große Anzahl jüngerer Redaktionsmitglieder aus den fünften Klassen erlaubt gute Prognosen.

Der KOMPASS wünscht auf alle Fälle weiterhin viel Glück. Und wer weiß – vielleicht trifft man sich
eines Tages …

Richtlinien über die Förderung der Jugendarbeit und des Breitensports in den Vereinen

Bereits im August des vergangenen Jahres hatte der Gemeinderat beschlossen, für die Vergabe von finanziellen Mitteln an die örtlichen Vereine neue Richtlinien aufzustellen.

Die Verteilung kommunaler Zuschüsse erfolgt künftig nach drei getrennten Bereichen. Die neuen Förderrichtlinien wurden in der Sitzung vom 19. Dezember 2000 vom Gemeinderat genehmigt:

Ausschreibung eines Umweltpreises

Die Gemeinde Taufkirchen(Vils) vergibt künftig einen Umweltpreis. Mit der Verleihung des Umweltpreises soll besonders umweltschonendes oder ökologisch vorbildliches Verhalten belohnt werden. Angeregt wurde diese Preisverleihung vom Umweltbeirat der Gemeinde
Taufkirchen(Vils).

Finanziell wird der Umweltpreis durch die beiden Taufkirchener Banken unterstützt, die jeweils einen Betrag von 500 DM zur Verfügung stellen.

Umweltpreis 2000

  • Alle Gemeindebürger (Einzelpersonen oder Personengruppen) haben die Möglichkeit, ihren Beitrag zu umweltschonendem Verhalten
    bekanntzugeben.
  • Die Anmeldungen – mit Begründungen – sind im Rathaus, Zimmer 103, per Fax: 08084 / 37 23 oder per
    E-mail: Verwaltung@Taufkirchen.de, abzugeben.
  • Anmeldeschluss: 28. Februar 2001.
  • Die eingegangenen Meldungen werden vom Umweltbeirat geprüft und bewertet.
  • Der Umweltpreis 2000 wird vom Gemeinderat vergeben.
  • Pro Jahr werden max. 3 Auszeichnungen verliehen.
  • Die Preisträger erhalten eine Urkunde und ein symbolisches Geschenk.

Von der Bewerbung sind ausgeschlossen: „Träger der öffentlichen Verwaltung“.

Richtlinien über die Förderung der Jugendarbeit und des Breitensports in den Vereinen

Präambel:

Nach Art. 57 Abs. 1 GO gehört zu den gemeindlichen Aufgaben des eigenen Wirkungskreises die Schaffung und Erhaltung von Einrichtungen der Jugendhilfe, der Jugendertüchtigung und des Breitensports. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben ist die Gemeinde auf die ehrenamtliche Tätigkeit der Bürgerinnen und Bürger in den Vereinen und Verbänden angewiesen und in Anerkennung der besonderen Leistungen zum Gemeinschaftsleben sowie der erzieherischen und sozialen Funktion, ist die Gemeinde gehalten, dieses freiwillige Engagement zu unterstützen und zu fördern.

Die Förderung durch die Gemeinde erfolgt im Initiativ- und Koordinationsbereich sowie durch die Gewährung finanzieller Unterstützung in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit. Die finanzielle Unterstützung erstreckt sich dabei insbesondere auf die

  1. Errichtung, Erweiterung und Verbesserung von baulichen Anlagen,
  2. Unterhaltung von baulichen Anlagen,
  3. Jugendarbeit.

Errichtung von Freisportanlagen für die Grund- und Teilhauptschule Moosen(Vils)

Für die Schule Moosen(Vils) wird auf dem Sportgelände des SC Moosen(Vils) ein Allwetterplatz und eine 100-m-Laufbahn errichtet. Die schulaufsichtliche Genehmigung für die Errichtung dieser Freisportanlagen erteilte die Regierung von Oberbayern im November des vergangenen Jahres.

Plan Sportgelände SC Moosen(Vils)

Die Baukosten für den Allwetterplatz (28 m x 44 m) und die Laufbahn betragen voraussichtlich 382.000 DM. Der Gemeinderat stimmte dem Bauvorhaben in der Sitzung vom 9. Januar 2001 unter der Maßgabe zu, dass sich die Regierung von Oberbayern mit einen Zuschußsatz von ca. 33 % an den Kosten beteiligt.

Über den Zeitpunkt der Bauausführung entscheidet der Gemeinderat. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die staatlichen Mittel ausbezahlt werden und die entsprechenden Haushaltsmittel der Gemeinde Taufkirchen(Vils) zur Verfügung stehen.

A. Zuschüsse zum Bau von baulichen Anlagen:

1. Gegenstand der Förderung:
Die Gemeinde Taufkirchen(Vils) gewährt zur Errichtung, Erweiterung, Verbesserung und Generalsanierung von baulichen Anlagen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuschüsse. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.

2. Zuschussempfänger:
Zuschüsse werden nur eingetragenen Vereinen gewährt, die ihren Sitz im Gebiet der Gemeinde
Taufkirchen(Vils) haben.

3. Grundsätze der Förderung:

3.1 Gefördert werden die
3.1.1 Errichtung, Erweiterung, Verbesserung und Generalsanierung von Sportanlagen, einschließlich Anlagen für Zuschauer (Tribünen, Bänke usw.),

3.1.2 Errichtung, Erweiterung, Verbesserung und Generalsanierung von Funktionsräumen (Umkleideräume, Geräteräume, Duschen und WC-Anlagen)

3.1.3 Errichtung, Erweiterung, Verbesserung und Generalsanierung von Vereinsheimen und Jugendräumen.

3.2 Nicht gefördert werden:
3.2.1 Baumaßnahmen, die bereits vor der Bewilligung des Zuschusses begonnen wurden,

3.2.2 Geräteausstattung und Sportkleidung,

3.2.3 Räumlichkeiten, die durch Dritte bewirtschaftet werden,

3.2.4 Finanzierungskosten (z.B. Zwischenfinanzierung von Zuschüssen).

3.3 Wenn der Verein nicht Eigentümer des Grundstückes ist, auf dem die Baumaßnahme erfolgt, kann ein
Zuschuss nur gewährt werden, wenn durch Vertrag sichergestellt ist,
dass der Verein mindestens 25 Jahre über das Objekt verfügt.

3.4. Eine Generalsanierung im Sinne dieser Richtlinien liegt nur dann vor, wenn der Sanierungsaufwand mindestens die Hälfte der vergleichbaren Neubaukosten beträgt.

4. Antragstellung:
Zuschüsse werden nur auf Antrag gewährt. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

a) Bauunterlagen (Pläne, Baubeschreibung),
b) Kostenvoranschlag,
c) Finanzierungsplan mit Angabe der Eigenmittel, der sonstigen Zuschüsse und der Arbeitsleistungen der Mitglieder.

Der Zuschussantrag ist rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahme bei der Gemeinde einzureichen.

5. Umfang der Förderung:

Der Zuschuss beträgt maximal 20 % der förderfähigen Kosten. Grundlage für die
Zuschussbemessung sind nicht die veranschlagten sondern die tatsächlich entstehenden Kosten, wobei bei der Bewilligung ein Höchstbetrag festgelegt wird.

6. Auszahlung:
Die Auszahlung des bewilligten Zuschusses erfolgt nach Abschluss der Maßnahme, vorausgesetzt die Gemeinde verfügt im Haushalt über entsprechende Mittel. Als Verwendungsnachweis sind die Rechnungsbelege vorzulegen.

B. Zuschüsse zum Betrieb und zur Unterhaltung von baulichen Anlagen:

1. Gegenstand der Förderung:
Die Gemeinde Taufkirchen(Vils) gewährt zur Unterhaltung von baulichen Anlagen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuschüsse. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.

2. Zuschussempfänger:
Zuschüsse werden nur eingetragenen Vereinen gewährt, die ihren Sitz im Gebiet der Gemeinde Taufkirchen(Vils) haben.

3. Grundsätze der Förderung:

3.1. Gefördert werden die
3.1.1 Pflege und das Mähen von Rasenspielfeldern,

3.1.2 Aufwendungen für den Betrieb und den baulichen Unterhalt von Turnhallen,

3.1.3 Mietzahlungen für den regelmäßigen Spielbetrieb in einem Eisstadion,

3.1.4 Anschaffungskosten für Großrasenmäher, allerdings innerhalb 8 Jahren jeweils nur 1 Gerät.

3.2. Nicht gefördert werden
3.2.1 Ausgaben, die bereits vor der Bewilligung des Zuschusses getätigt wurden,

3.2.2 Mieten (ausgenommen Eismieten) und sonstige Aufwendungen für angemietete Gebäude bzw. Räume,

3.2.3 Aufwendungen für den Unterhalt von Geräten und sonstigen Ausstattungsgegenständen.

4. Antragstellung:
Zuschüsse werden nur auf Antrag gewährt. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

a) Kostenvoranschlag,
b) Kostenangebot,
c) Mietvertrag.

Der Zuschussantrag ist in den Fällen 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.3 jeweils bis spätestens 1. Oktober des Vorjahres, im Fall 3.1.4 vor
Abschluss eines Kaufvertrages bei der Gemeinde einzureichen.

5. Umfang der Förderung:

Zu B 3.1.1
Der Zuschuss beträgt je Rasenspielplatz (mind. 70 m x 40 m) max. 2.500 DM/Jahr. Die Bemessung des Zuschusses erfolgt in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der Größe der zu betreuenden Sportanlagen und der Pflegeintensität.

Zu B 3.1.2
Der Zuschuss beträgt je Halle max. 2.500 DM/Jahr.

Zu B 3.1.3
Der Zuschuss beträgt 2.500 DM/Jahr.

Zu B 3.1.4
Der Zuschuss beträgt 10 % der Anschaffungskosten.

6. Auszahlung:
Die Auszahlung des bewilligten Zuschusses erfolgt in den Fällen B 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.3 jeweils zum 1. Oktober, im Fall B 3.1.4 nach Kauf des Gerätes, vorausgesetzt die Gemeinde verfügt im Haushalt über entsprechende Mittel. Als Verwendungsnachweis sind die Rechnungsbelege oder andere Nachweise vorzulegen.

C. Förderung der Jugendarbeit:

1. Gegenstand der Förderung:
Die Gemeinde Taufkirchen(Vils) fördert die Jugendarbeit durch

1.1 jährliche Zuwendungen,

1.2 Übernahme von Veranstaltungsdefiziten beim Ferienprogramm,

1.3 Bereitstellung der Schulturnhallen.
Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.

2. Zuschussempfänger:
Zuschüsse werden nur Vereinen gewährt, die ihren Sitz im Gebiet der Gemeinde
Taufkirchen(Vils) haben.

3. Umfang der Förderung:

Zu C 1.1
Die jährlichen Zuwendungen betragen für jedes jugendliche Vereinsmitglied 10,00 DM/Jahr. Jugendliche im Sinne dieser Richtlinien sind unabhängig von ihrem Wohnsitz alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Die Zuwendungen werden unter der Voraussetzung gewährt,
dass die Jugendleiter der Vereine an den Fortbildungsseminaren teilnehmen, die zweimal im Jahr von der Gemeinde angeboten werden.

Zu C 1.2
Soweit beim Ferienprogramm einzelnen Anbietern von Veranstaltungen ein Defizit entsteht, übernimmt die Gemeinde die Unterdeckung bis zu einem Betrag von max. 200,00 DM. Voraussetzung dabei ist,
dass das jeweilige Defizit aufgrund unvorhersehbarer Kosten bzw. unvorhersehbarer Einnahmeausfälle entstanden ist.

In Ausnahmefällen, d.h. nur wenn soziale Gründe vorliegen, werden auf Antrag die Teilnahmekosten, die für die jeweiligen Veranstaltungen erhoben werden, von der Gemeinde übernommen.
Zu C 1.3
Die Gemeinde stellt den Vereinen ihre Sportstätten für den Spiel- und Trainingsbetrieb unentgeltlich zur Verfügung, d.h. die Gemeinde trägt die entstehenden Nebenkosten (Heizung, Strom, Wasser usw.). Vereinen bzw. Abteilungen mit Jugendlichen werden dabei die Belegungszeiten jeweils vor 21.00 Uhr zuerkannt.

4. Auszahlung:

Zu C 1.1
Stichtag für die Bemessung der jährlichen Zuwendungen ist jeweils der 1. Januar. Die Anzahl der jugendlichen Vereinsmitglieder ist der Gemeinde unaufgefordert jeweils bis 1. November zu melden. Die Auszahlung erfolgt zum 15. Dezember, vorausgesetzt es wurde der Gemeinde die Teilnahmebescheinigung an einem Fortbildungsseminar vorgelegt.