B. Zuschüsse zum Betrieb und zur Unterhaltung von baulichen Anlagen:

1. Gegenstand der Förderung:
Die Gemeinde Taufkirchen(Vils) gewährt zur Unterhaltung von baulichen Anlagen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuschüsse. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.

2. Zuschussempfänger:
Zuschüsse werden nur eingetragenen Vereinen gewährt, die ihren Sitz im Gebiet der Gemeinde Taufkirchen(Vils) haben.

3. Grundsätze der Förderung:

3.1. Gefördert werden die
3.1.1 Pflege und das Mähen von Rasenspielfeldern,

3.1.2 Aufwendungen für den Betrieb und den baulichen Unterhalt von Turnhallen,

3.1.3 Mietzahlungen für den regelmäßigen Spielbetrieb in einem Eisstadion,

3.1.4 Anschaffungskosten für Großrasenmäher, allerdings innerhalb 8 Jahren jeweils nur 1 Gerät.

3.2. Nicht gefördert werden
3.2.1 Ausgaben, die bereits vor der Bewilligung des Zuschusses getätigt wurden,

3.2.2 Mieten (ausgenommen Eismieten) und sonstige Aufwendungen für angemietete Gebäude bzw. Räume,

3.2.3 Aufwendungen für den Unterhalt von Geräten und sonstigen Ausstattungsgegenständen.

4. Antragstellung:
Zuschüsse werden nur auf Antrag gewährt. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

a) Kostenvoranschlag,
b) Kostenangebot,
c) Mietvertrag.

Der Zuschussantrag ist in den Fällen 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.3 jeweils bis spätestens 1. Oktober des Vorjahres, im Fall 3.1.4 vor
Abschluss eines Kaufvertrages bei der Gemeinde einzureichen.

5. Umfang der Förderung:

Zu B 3.1.1
Der Zuschuss beträgt je Rasenspielplatz (mind. 70 m x 40 m) max. 2.500 DM/Jahr. Die Bemessung des Zuschusses erfolgt in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der Größe der zu betreuenden Sportanlagen und der Pflegeintensität.

Zu B 3.1.2
Der Zuschuss beträgt je Halle max. 2.500 DM/Jahr.

Zu B 3.1.3
Der Zuschuss beträgt 2.500 DM/Jahr.

Zu B 3.1.4
Der Zuschuss beträgt 10 % der Anschaffungskosten.

6. Auszahlung:
Die Auszahlung des bewilligten Zuschusses erfolgt in den Fällen B 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.3 jeweils zum 1. Oktober, im Fall B 3.1.4 nach Kauf des Gerätes, vorausgesetzt die Gemeinde verfügt im Haushalt über entsprechende Mittel. Als Verwendungsnachweis sind die Rechnungsbelege oder andere Nachweise vorzulegen.