A. Zuschüsse zum Bau von baulichen Anlagen:

1. Gegenstand der Förderung:
Die Gemeinde Taufkirchen(Vils) gewährt zur Errichtung, Erweiterung, Verbesserung und Generalsanierung von baulichen Anlagen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuschüsse. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.

2. Zuschussempfänger:
Zuschüsse werden nur eingetragenen Vereinen gewährt, die ihren Sitz im Gebiet der Gemeinde
Taufkirchen(Vils) haben.

3. Grundsätze der Förderung:

3.1 Gefördert werden die
3.1.1 Errichtung, Erweiterung, Verbesserung und Generalsanierung von Sportanlagen, einschließlich Anlagen für Zuschauer (Tribünen, Bänke usw.),

3.1.2 Errichtung, Erweiterung, Verbesserung und Generalsanierung von Funktionsräumen (Umkleideräume, Geräteräume, Duschen und WC-Anlagen)

3.1.3 Errichtung, Erweiterung, Verbesserung und Generalsanierung von Vereinsheimen und Jugendräumen.

3.2 Nicht gefördert werden:
3.2.1 Baumaßnahmen, die bereits vor der Bewilligung des Zuschusses begonnen wurden,

3.2.2 Geräteausstattung und Sportkleidung,

3.2.3 Räumlichkeiten, die durch Dritte bewirtschaftet werden,

3.2.4 Finanzierungskosten (z.B. Zwischenfinanzierung von Zuschüssen).

3.3 Wenn der Verein nicht Eigentümer des Grundstückes ist, auf dem die Baumaßnahme erfolgt, kann ein
Zuschuss nur gewährt werden, wenn durch Vertrag sichergestellt ist,
dass der Verein mindestens 25 Jahre über das Objekt verfügt.

3.4. Eine Generalsanierung im Sinne dieser Richtlinien liegt nur dann vor, wenn der Sanierungsaufwand mindestens die Hälfte der vergleichbaren Neubaukosten beträgt.

4. Antragstellung:
Zuschüsse werden nur auf Antrag gewährt. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

a) Bauunterlagen (Pläne, Baubeschreibung),
b) Kostenvoranschlag,
c) Finanzierungsplan mit Angabe der Eigenmittel, der sonstigen Zuschüsse und der Arbeitsleistungen der Mitglieder.

Der Zuschussantrag ist rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahme bei der Gemeinde einzureichen.

5. Umfang der Förderung:

Der Zuschuss beträgt maximal 20 % der förderfähigen Kosten. Grundlage für die
Zuschussbemessung sind nicht die veranschlagten sondern die tatsächlich entstehenden Kosten, wobei bei der Bewilligung ein Höchstbetrag festgelegt wird.

6. Auszahlung:
Die Auszahlung des bewilligten Zuschusses erfolgt nach Abschluss der Maßnahme, vorausgesetzt die Gemeinde verfügt im Haushalt über entsprechende Mittel. Als Verwendungsnachweis sind die Rechnungsbelege vorzulegen.