Hundeanleinverordnung

vom 09.06.2015

Die Gemeinde Taufkirchen (Vils) erlässt aufgrund Art. 18 Abs. 1 und 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes folgende Verordnung:

§ 1

Anleinpflicht

(1) Wer Hunde in öffentlichen Anlagen oder auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen mit sich führt, hat dies so zu tun, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder belästigt werden.

(2) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum und zum Schutz der öffentlichen Reinlichkeit sind Kampfhunde und große Hunde an folgenden Orten ständig an der Leine zu führen:

a) In allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen

  • innerhalb der bebauten Bereiche (Siedlungsgebiete) von Taufkirchen (Vils)
  • und in den zusammenhängend bebauten Bereichen der Ortschaften:

Gebensbach, Geislbach, Granting, Hörgersdorf, Hubenstein, Jettenstetten, Kienraching, Moos, Moosen (Vils), Unterhofkirchen, Wambach

b)außerhalb der unter Buchstabe a) genannten Bereiche auf allen beschilderten Fuß- und Radwegen

(3) Die Leine muss reißfest sein und darf eine Länge von 3,00 m nicht überschreiten.

(4) Die Person, die einen leinenpflichtigen Hund führt, muss dabei jederzeit in der Lage sein, das Tier körperlich zu beherrschen.

§ 2

Begriffsbestimmung

Große Hunde sind Hunde mit einer Schulterhöhe von mindestens 50 cm. Erwachsene Tiere der Rassen Schäferhund, Boxer, Dobermann und Deutsche Dogge gelten stets als große Hunde.

Die Eigenschaft eines Kampfhundes bestimmt sich nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG in Verbindung mit der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juni 1992, geändert durch Verordnung vom 4. September 2002.

§ 3

Ausnahmen

Von der Anleinpflicht nach § 1 dieser Verordnung sind ausgenommen:

  1. Blindenhunde
  2. Diensthunde der Polizei, des Strafvollzuges, des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung, der Bundesbahn und der Bundeswehr im Einsatz
  3. Hunde, die die für Rettungshunde vorgesehene Prüfung bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst eingesetzt sind sowie
  4. im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert.

§ 4

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 18 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden,

  1. wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 2 und 4 einen Kampfhund oder einen großen Hund nicht an der Leine führt oder das Tier von einer Person angeleint ausführen lässt, welche nicht in der Lage ist, das Tier körperlich zu beherrschen oder
  2. wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 3 dabei eine nicht reißfeste oder mehr als drei Meter lange Leine verwendet.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.