(Geräte- und Maschinenlärm)
Aufgrund jahreszeitlich immer wiederkehrender Beschwerden von Haus- und Grundstückseigentümern im Zusammenhang mit Ruhestörungen durch laute Haus- und Gartenarbeiten, auch während der Mittagszeit, möchten wir auf die aktuellen Regelungen hinweisen:
In der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) vom 29.08.2002 ist geregelt, dass Geräte und Maschinen (z.B. Rasenmäher, Laubsauger, Heckenscheren, Rasentrimmer, Vertikutierer, Gartenhäcksler, …)
an Sonn- und Feiertagen ganztägig
sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 bis 7.00 Uhr
im Freien nicht betrieben werden dürfen.
Diese Regelung gilt nur in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten und Sondergebieten, die der Erholung dienen sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten.
Für besonders laute Geräte wie z.B. Freischneider (Motorsensen), Grastrimmer, Laubsauger bzw. Laubbläser gelten strengere Regelungen. Diese Geräte dürfen werktags darüber hinaus in den Zeiten von 7.00 bis 9.00 Uhr, von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 17.00 bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn, dass diese Geräte und Maschinen mit dem EG-Umweltzeichen nach Art. 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet sind.
Im Interesse einer guten Nachbarschaft und unter dem Gesichtspunkt der gegenseitigen Rücksichtnahme, appelliert die Gemeinde an alle Gemeindebürger, auf freiwilliger Basis, werktags (dazu gehört auch der Samstag), in der Zeit von 12.00 bis 13.30 Uhr auf lärmintensive Arbeiten am Haus und im Garten zu verzichten, soweit dies nicht ohnehin bereits praktiziert wird.
