Eil-Verordnung zur Untersuchung für die Klassische Geflügelpest

Die Klassische Geflügelpest ist eine für Geflügel und andere Vögel hochgradig ansteckende Viruskrankheit, die in Tierbeständen schnell epidemische Ausmaße annehmen kann. Einige besonders pathogene Erregerstämme können auch für Menschen gefährlich sein. Damit kann die Krankheit die Gesundheit von Menschen und Tieren ernsthaft gefährden und zu schweren wirtschaftlichen Schäden bei den empfänglichen Tierarten führen.

Obwohl das Risiko einer Einschleppung der Geflügelpest nach Europa derzeit noch als sehr gering eingestuft wird, laufen die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Vorbereitungen vorsorglich an. Um eine mögliche Einschleppung des Virus auf dem Handelsweg zu vermeiden, gelten bereits strenge Importverbote. Als weitere Vorsorgemaßnahme zum Schutz gegen die Geflügelpest hat das Bundesverbraucherschutzministerium eine Eilverordnung zur Untersuchung auf die Klassische Geflügelpest erlassen. Die Verordnung ist am Sonntag, den 4. September 2005, in Kraft getreten.

In der Verordnung wird Folgendes geregelt:

  • Zur Erkennung der Geflügelpest bei wildlebenden Enten und Gänsen haben die Jagdübungsberechtigten Proben von erlegten Enten und Gänsen zur virologischen Untersuchung auf Influenza-A-Virus zu entnehmen. Außerdem werden sie angewiesen, die Kreisverwaltungsbehörden hinsichtlich des Auftretens kranken Geflügels zu unterrichten.
  • Wer mehr als 100 Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse privat oder gewerbsmäßig zur Zucht hält, hat diese Tiere ausschließlich in geschlossenen Ställen zu halten. In den Fällen, in denen eine Aufstallung in geschlossenen Ställen nicht möglich ist, ist eine Untersuchung auf Influenza-A-Virus nach Maßgabe der Kreisverwaltungsbehörde durchzuführen.

Das Landratsamt Erding bittet die Geflügelhalter mit mehr als 100 Tieren, bei denen eine Aufstallung in geschlossenen Ställen nicht möglich ist, sich unter der Telefonnummer 08122 / 581470 zu melden.

Ferner werden nochmals alle Geflügelhalter im Landkreis Erding an ihre Meldepflicht nach §24b der Viehverkehrverordnung erinnert. Demnach sind alle Halter von Hühnern, Puten, Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Wachteln oder Tauben verpflichtet, die Haltung unter Angabe des Namens, der Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, Ihrer Nutzungsart und ihres Standortes beim Landratsamt Erding, Abteilung Veterinärwesen und Verbraucherschutz, anzumelden.