Förderung von Kleinkläranlagen – Abwasserentsorgung von Einzelanwesen im Außenbereich

Die Reinigungsleistung der althergebrachten Kleinkläranlagen
ist ungenügend. Die meisten der vorhandenen Anlagen sind Ein-
oder Mehrkammergruben, in denen das Abwasser nur mechanisch behandelt
wird. Sie entsorgen das Abwasser von nur 6 % der Einwohner Bayerns,
belasten aber dennoch die Gewässer deutlich mehr als alle
kommunalen Kläranlagen zusammen (94 % der Einwohner). Gerade
die kleinen Fließgewässer werden massiv belastet und
liegen daher oft weit unter der Zielgewässergüte II (=
mäßig belastet).

Aus diesem Grund schreibt die seit 2002
gültige Abwasserverordnung
des Bundes die Nachrüstung aller Kleinkläranlagen mit
einer biologischen Reinigungsstufe allgemein vor. Die Gemeinden
sind gesetzlich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle vorhandenen
Anlagen in angemessener Zeit nachgerüstet werden.

Von der
Nachrüstungspflicht ausgenommen sind landwirtschaftliche
Betriebe, die ihr mechanisch gereinigtes Abwasser in Jauche- oder
Güllegruben leiten und anschließend landwirtschaftlich
verwerten.

Als finanzielle Unterstützung dieser Nachrüstung
hat der Freistaat Bayern die Richtlinien für Zuwendungen zu
Kleinkläranlagen
(RZKKA) im vergangenen Jahr erlassen. Hiernach wird mit festen
Pauschalbeträgen der erstmalige Bau einer biologischen Reinigungsstufe,
oder damit verbunden auch der Bau einer Mehrkammergrube gefördert.
Der Pauschalbetrag beträgt z.B. bei einer biologischen Nachreinigungsstufe
für vier Bewohner 1.500 €. Wird gleichzeitig eine Mehrkammergrube
errichtet, erhöht sich die Förderung um 750 €.

Bereits
in der Kompass-Ausgabe 5/2003 stellte die Gemeinde den Verfahrensablauf
für die Nachrüstung von Kleinkläranlagen
vor. In der Zwischenzeit wurden die Gemeindebürger bei den
Bürgerversammlungen 2003 in Geislbach und Hofkirchen ausführlich über
dieses aktuelle Thema informiert. Um allen Eigentümern von
Kleinkläranlagen im Außenbereich nochmals die wichtigsten
Informationen zur Nachrüstungspflicht zu geben, stellen wir
das Förderverfahren (Nr. 1-6) nachfolgend in einer Kurzübersicht
vor:

Ablauf des Förderverfahrens:

1. Abwasserentsorgungskonzept
Die Gemeinde erstellt eine Liste der Ortsteile, Weiler und Anwesen,
die nicht an die gemeindliche Kläranlage angeschlossen werden
sollen. Damit wird verlässlich festgelegt, wo die vorhandenen
Kleinkläranlagen mit biologischen Reinigungsstufen nachgerüstet
werden müssen.

Das Abwasserentsorgungskonzept für die
Gemeinde Taufkirchen (Vils) wurde vom Ing.-Büro Peter Helmprecht
aus Erding erstellt und dem Gemeinderat in der Sitzung vom 13.01.2004
vorgestellt.
Der Gemeinderat billigte das Konzept und legte gleichzeitig für
die kommenden 20 Jahre fest, welche Anwesen/Gemeindeteile noch
an die gemeindliche Kläranlage anzuschließen sind:

  • Jettenstetten (Haus-Nr. 8-22)
  • Bartlmühle
  • Ratzing (Haus-Nr. 4-5 ½)
  • Hilpolding 1
  • Vötting 2

Alle übrigen, noch nicht angeschlossenen Anwesen/Gemeindeteile
haben die Abwasserbeseitigung mittels Kleinkläranlagen durchzuführen.
Sollten diese Ortsteile/Anwesen jedoch einen Anschluss an das gemeindliche
Kanalnetz anstreben, so sind die Anschlusskosten (Zuleitung, Pumpstationen, Übergabebauwerk,
Anschlussschächte, usw.) selbst in voller Höhe zu tragen.
Die Kanalherstellungsbeiträge werden dann mit den nachgewiesenen
Baukosten verrechnet.

Das Abwasserentsorgungskonzept kann im Rathaus
bei Herrn Mayerthaler, II Stock, Zimmer-Nr. 207, Tel. 08084 /
3727, jederzeit eingesehen
werden.

2. Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn
Zum Einbau der biologischen Reinigungsstufe erteilt das Wasserwirtschaftsamt
der Gemeinde Taufkirchen(Vils) für die betreffenden Ortsteile/Anwesen
den vorzeitigen Baubeginn. Der Zeitpunkt wird den Bürgern
im Kompass bekannt gegeben.

3. Wasserrechtsverfahren
Das Landratsamt erteilt den betreffenden Hauseigentümern die
wasserrechtliche Erlaubnis (Wasserrechtsbescheid)

4. Bau der Kleinkläranlage
Der Grundstückseigentümer baut die Kleinkläranlage
nach den Vorgaben der wasserrechtlichen Erlaubnis und beauftragt
einen privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft mit der
Bauabnahme. Die Liste der Sachverständigen ist bei Herrn Mayerthaler
im Rathaus erhältlich.

5. Zuwendungsantrag
Der Grundstückseigentümer beantragt den Zuschuss bei
der Gemeinde.

6. Auszahlung der Zuwendung
Das Wasserwirtschaftsamt bewilligt den Zuschuss. Die Auszahlung
erfolgt über die Gemeinde.

Weitere Informationen und der Zuschussantrag
sind im Internet unter www.rzkka.bayern.de erhältlich. Auskünfte
erteilen:

Landratsamt Erding: Frau Schütz, Tel. 08122/581228,
Frau Haldenwang, Tel. 08122/581285

Wasserwirtschaftsamt Freising:
Herr Mayrhofer, Tel. 08161/188-140