Förderung von Kleinkläranlagen – Abwasserentsorgung von Einzelanwesen im Außenbereich

Die Reinigungsleistung der althergebrachten Kleinkläranlagen
ist ungenügend. Die meisten der vorhandenen Anlagen sind Ein-
oder Mehrkammergruben, in denen das Abwasser nur mechanisch behandelt
wird. Sie entsorgen das Abwasser von nur 6 % der Einwohner Bayerns,
belasten aber dennoch die Gewässer deutlich mehr als alle
kommunalen Kläranlagen zusammen (94 % der Einwohner). Gerade
die kleinen Fließgewässer werden massiv belastet und
liegen daher oft weit unter der Zielgewässergüte II (=
mäßig belastet).

Aus diesem Grund schreibt die seit 2002
gültige Abwasserverordnung
des Bundes die Nachrüstung aller Kleinkläranlagen mit
einer biologischen Reinigungsstufe allgemein vor. Die Gemeinden
sind gesetzlich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle vorhandenen
Anlagen in angemessener Zeit nachgerüstet werden.

Von der
Nachrüstungspflicht ausgenommen sind landwirtschaftliche
Betriebe, die ihr mechanisch gereinigtes Abwasser in Jauche- oder
Güllegruben leiten und anschließend landwirtschaftlich
verwerten.

Als finanzielle Unterstützung dieser Nachrüstung
hat der Freistaat Bayern die Richtlinien für Zuwendungen zu
Kleinkläranlagen
(RZKKA) im vergangenen Jahr erlassen. Hiernach wird mit festen
Pauschalbeträgen der erstmalige Bau einer biologischen Reinigungsstufe,
oder damit verbunden auch der Bau einer Mehrkammergrube gefördert.
Der Pauschalbetrag beträgt z.B. bei einer biologischen Nachreinigungsstufe
für vier Bewohner 1.500 €. Wird gleichzeitig eine Mehrkammergrube
errichtet, erhöht sich die Förderung um 750 €.

Bereits
in der Kompass-Ausgabe 5/2003 stellte die Gemeinde den Verfahrensablauf
für die Nachrüstung von Kleinkläranlagen
vor. In der Zwischenzeit wurden die Gemeindebürger bei den
Bürgerversammlungen 2003 in Geislbach und Hofkirchen ausführlich über
dieses aktuelle Thema informiert. Um allen Eigentümern von
Kleinkläranlagen im Außenbereich nochmals die wichtigsten
Informationen zur Nachrüstungspflicht zu geben, stellen wir
das Förderverfahren (Nr. 1-6) nachfolgend in einer Kurzübersicht
vor: