Neben den Feiertagen sind in Bayern stille Tage festgelegt. An diesen stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, die nicht dem ernsten Charakter dieser Tage entsprechen, verboten (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Feiertagsgesetz). Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt, ausgenommen am Karfreitag und Buß- und Bettag. Ausführliche Informationen zum Veranstaltungsverbot erteilt Herr Kreuzpointner, Rathaus, Tel. 08084 / 3745. Als stille Tage sind folgende Tage festgelegt:
– Aschermittwoch
– Gründonnerstag
– Karfreitag – jede Art von Musikdarbietung in Räumen mit Schankbetrieb ist ausnahmslos
verboten
– Karsamstag
– 1. November – Allerheiligen
– Volkstrauertag
– Totensonntag
– Buß- und Bettag
– 24. Dezember – Heiliger Abend ab 14.00 Uhr
