Ausgabe 4/01 - 26. April 2001

Der Umgang mit folgenden Lebensmitteln fällt unter das Infektionsschutzgesetz:

– Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus – Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis – Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus – Eiprodukte – Säuglings- und Kleinkindernahrung – Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse – Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage – Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate – Marinaden, Mayonnaisen, emulgierte Soßen, Nahrungshefen

Belehrungen beim Gesundheitsamt

Sammeltermine mit maximal 6 Personen finden regelmäßig Montags und Donnerstags von 8.30 – 09.30 Uhr, 11.00 – 12.00 Uhr und 14.30 – 15.30 Uhr statt. Wegen der begrenzten Personenzahl ist eine vorherige Anmeldung erforderlich. Belehrungstermine außerhalb dieser Zeiten können mit dem Gesundheitsamt individuell vereinbart werden, wobei Abend- und Wochenendtermine wegen Personalmangel nicht möglich sind. Medizinische mehr …

Belehrungen durch einen berechtigten Arzt in Taufkirchen (Vils)

Die Gemeinde Taufkirchen (Vils) wird versuchen, für Vereinsmitglieder kostengünstige Sammeltermine für die einmalige Belehrung durch einen berechtigten Arzt, ggf. auch am Abend, zu organisieren. Soweit hierzu Interesse besteht, bitten wir die Vereinsvorstände, sich baldmöglichst mit Herrn Schmittner, Tel. 3740, in Verbindung zu setzen.

Welche Veranstaltungen fallen unter das Infektionsschutzgesetz?

– Alle Veranstaltungen, die einen gewerbsmäßigen Charakter haben oder für die Öffentlichkeit zugänglich sind. – Vereinsveranstaltungen wie z.B. Saisonabschlussfeiern, bei denen Angehörige oder Freunde von Spielern Zugang haben. – Die Bewirtung in Vereinsheimen, wenn Personen, die dem Verein nicht angehören, Zugang haben oder ein gewerbsmäßiger Charakter vorliegt.

Welche Veranstaltungen fallen nicht unter das Infektionsschutzgesetz?

– Reine vereinsinterne Veranstaltungen wie z.B. Vereinssitzungen, Schulungsveranstaltungen und Weihnachtsfeiern, zu denen nur Vereinsmitglieder Zugang haben. – Die Bewirtung in Vereinsheimen, die keinen gewerbsmäßigen Charakter hat und zu der nur Vereinsmitglieder Zugang haben. Bestehen zu einer Veranstaltung Zweifel, ob diese unter das Infektionsschutzgesetz fällt, sollte vorher mit dem Landratsamt Erding, Abteilung Lebensmittelüberwachung, Tel. 08122/58203, Rücksprache mehr …