Ausgabe 3/01 - 29. März 2001

1. Gegenstand der Förderung

Die Gemeinde Taufkirchen(Vils) gewährt eine Förderung für folgende Maßnahmen: a) Solaranlagen (Solarkollektoranlagen und Photovoltaik-Anlagen) mit einer Fläche von mehr als 5 m², b) Neubau von Wohnungen im Sinne des § 9 Abs. 4 Nr.1 des Eigenheimzulagengesetzes vom 03.04.1997, deren Jahresheizwärmebedarf den geforderten Wert nach der Wärmeschutzverordnung vom 16.08.1994 um mindestens 25 v.H. unterschreitet.

2. Höhe der Förderung

Sie beträgt einmalig für Maßnahmen unter Ziffer 1a) pauschal 500 DM 1b) für ein Einzelhaus 2.000 DM für eine Doppelhaushälfte und für ein Reiheneckhaus 1.500 DM für ein Reihenmittelhaus 1.200 DM Die Auszahlung erfolgt nach Abschluss der Maßnahme. Als Nachweis sind für die unter Ziffer 1a) genannten Maßnahmen Rechnungsbelege und für die unter Ziffer 1b) mehr …

3. Finanzierung des Förderprogramms

Die Finanzierung des Förderprogramms erfolgt aus dem von der Gemeinde Taufkirchen(Vils) eingerichteten „Umweltfond“, der jährlich mit entsprechenden Haushaltsmitteln bestückt wird. Außerdem fließen in den Umweltfond Spenden und Zuschüsse, die die Gemeinde zweckgebunden für Maßnahmen des Umweltschutzes erhält. Aus dem Umweltfond werden auch andere Maßnahmen, die zum Umweltschutz beitragen, finanziert.

4. Förderungsempfänger

Eine Förderung erhalten die Käufer von Wohnbauland der Gruppen 1 und 2 der „Vergabe-Richtlinien zum Verkauf von Wohnbauland im Einheimischen-Modell“. Ausgeschlossen sind dabei diejenigen Grundstückseigentümer, die den Kauf über einen Dritten getätigt haben.

5. Fördergebiet

Das Fördergebiet umfasst alle Wohnbaugebiete, die nach Inkrafttreten dieses Förderprogramms entstehen. Hierunter fällt auch das Baugebiet „An der Landshuter Straße“.

6. Verfahren

Die Förderung wird nur auf Antrag gewährt. Der Förderungsantrag ist rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahme bei der Gemeinde einzureichen.

7. Förderungsanspruch

Ein Anspruch auf Förderung besteht nur im Rahmen des zur Verfügung stehenden Fördervolumens. Insbesondere kann nach dem Ablauf von 10 Jahren nach Kauf des Grundstückes kein Anspruch auf Förderung mehr geltend gemacht werden.