2. Höhe der Förderung

Sie beträgt einmalig für Maßnahmen unter Ziffer

1a) pauschal 500 DM

1b) für ein Einzelhaus 2.000 DM
für eine Doppelhaushälfte und für ein Reiheneckhaus 1.500 DM
für ein Reihenmittelhaus 1.200 DM

Die Auszahlung erfolgt nach Abschluss der Maßnahme.

Als Nachweis sind für die unter Ziffer 1a) genannten Maßnahmen Rechnungsbelege und für die unter Ziffer 1b)
genannten Maßnahmen ein Wärmebedarfsausweis im Sinne des § 12 der Wärmeschutzverordnung vorzulegen.