über das vom Wasserwirtschaftsamt München ermittelte Überschwemmungsgebiet der Großen Vils und des Stephansbrünnlbaches in der Gemeinde Taufkirchen (Vils)

Die Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass
es wichtig ist, aktiv vorzusorgen, um Hochwasserschäden zu minimieren.
Eine Voraussetzung dafür ist, die Gebiete zu ermitteln, die bei
einem Bemessungshochwasser voraussichtlich überschwemmt werden.
Das Bayerische Wassergesetz verpflichtet deshalb die Wasserwirtschaftsämter,
die Überschwemmungsgebiete in Bayern zu ermitteln und zu kartieren.

Grundlage für die Ermittlung des Überschwemmungsgebiets ist
das 100–jährliche Hochwasser. Ein 100–jährliches
Hochwasser tritt durchschnittlich einmal in hundert Jahren auf. Da es
sich um einen statistischen Wert handelt, kann dieser Abfluss innerhalb
von 100 Jahren auch mehrfach auftreten.

Für die Große Vils im Landkreis Erding wurde das Überschwemmungsgebiet
berechnet und in einem Übersichtsplan dargestellt. Es wird ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass es sich dabei um die Dokumentation eines natürlichen
Zustandes und nicht um eine veränderbare Planung handelt. Die bei
einem Bemessungshochwasser überschwemmten Flächen sind in dem Übersichtsplan
schraffiert in pastellblau dargestellt.

Die detaillierten Lagepläne können im Landratsamt
Erding, Zimmer 14, Frau Lex (Tel. 08122/581229) und im Rathaus Taufkirchen
(Vils), Zimmer Nr. 2.12, Herr Mayerthaler, (Tel. 08084 / 37 34) eingesehen
werden.

Mit dieser Bekanntmachung gelten die als Überschwemmungsgebiet
dargestellten Flächen als vorläufig gesicherte Gebiete. Damit
sind folgende Rechtswirkungen verbunden:

In diesen Gebieten bedürfen nach Art. 61f des BayWG

  1. das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
  2. das Errichten oder Ändern von Anlagen,

der Genehmigung des Landratsamtes Erding, soweit diese
Handlungen nicht der Benutzung, der Unterhaltung, dem Ausbau oder der
hoheitlichen Gefahrenabwehr dienen.

Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn und soweit durch das Vorhaben

  1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt
    und der Verlust von Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich
    ausgeglichen wird,
  2. der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig
    verändert werden,
  3. der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird und
  4. die mit dem Vorhaben verbundenen baulichen Anlagen hochwasserangepasst
    ausgeführt werden

oder die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen oder Bedingungen
ausgeglichen werden können. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn
nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen
Antrags vom Landratsamt Erding anders entschieden wird. Das Landratsamt
Erding kann durch Bescheid, der innerhalb der Zweimonatsfrist bekannt
gegeben werden muss, die Frist um höchstens zwei weitere Monate
verlängern.

Ist eine Gestattung nach anderen Rechtsvorschriften zu erteilen, so
ist in diesem Genehmigungsverfahren über die Zulässigkeit der
Maßnahme aus Gründen des Hochwasserschutzes zu entscheiden.

Weitere Pflichten:

Landwirtschaftliche oder sonstige Grundstücke sind so zu nutzen,
dass mögliche Erosionen oder erhebliche nachteilige Auswirkungen
auf Gewässer, insbesondere durch Schadstoffeinträge, vermieden
oder verringert werden.

Hingewiesen wird ferner auf § 31b Abs. 4 WHG, der in vorläufig
gesicherten Gebieten die Ausweisung neuer Baugebiete verbietet, unter
besonderen Voraussetzungen jedoch Ausnahmen zulässt. Das Vorliegen
dieser Voraussetzung wird in einem gesonderten Verfahren vom Landratsamt,
in bestimmten Fällen von der Regierung überprüft.

Die vorläufige Sicherung ist Grundlage für weitere Entscheidungen
des Landratsamtes Erding über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets
durch Rechtsverordnung. Die vorläufige Sicherung endet, sobald die
Rechtsverordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebiets in Kraft
tritt oder das Festsetzungsverfahren eingestellt wird. Sie endet spätestens
nach Ablauf von fünf Jahren. Im begründeten Einzelfall kann
die Frist von der Kreisverwaltungsbehörde höchstens um zwei
weitere Jahre verlängert werden.

Weiter werden alle ermittelten und festgesetzten Überschwemmungsgebiete
im Internet unter der Adresse: http://www.lfu.bayern.de/wasser/fachinformationen/iueg/index.htm)
im „Informationsdienst Überschwemmungsgefährdete Gebiete
in Bayern“ für die Öffentlichkeit dokumentiert. Dort
sind auch weitere Informationen über Überschwemmungsgebiete
sowie rechtliche Grundlagen und Hinweise zum Festsetzungsverfahren enthalten.

Landratsamt Erding, 09.06.2008

gez. Bayerstorfer, Landrat