3. Änderung des Bebauungsplanes für das Gebiet „Solching-West“

  • Umwandlung des bestehenden einfachen Bebauungsplanes in einen qualifizierten Bebauungsplan für die Ausweisung einer Gewerbefläche (GE)
  • Aufstellungsbeschluss und frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger Öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Taufkirchen (Vils) hat in seiner Sitzung am 07.05.2024 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 98 für das Gebiet „Solching-West“ in einem Teilbereich zu ändern. Das Planungsgebiet der 3. Änderung liegt im Süden von Taufkirchen (Vils), westlich der Bundesstraße B 15, zwischen der bestehenden Bebauung des Ortsteiles Solching-West und dem Polzhamer Bächlein.

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Freiflächen-Photovoltaikanlagen

Bundestag und Bundesrat verabschiedeten im April 2024 das sogenannte Solarpaket 1, welches unter anderem den nachhaltigen Ausbau von Freiflächen-Photovoltaikanlagen fördern möchte. Insbesondere versiegelte Flächen, wie Parkplätze stehen hier im Fokus. Darüber hinaus sind Agri-Photovoltaikanlagen im Außenbereich nun privilegiert. Die Gemeinde muss für deren Errichtung keinen Bebauungsplan aufstellen. Unter anderen besonderen Anlagen sollen auch die Agri Photovoltaikanlagen bei Ausschreibungen höhere Zuschläge bekommen und der Höchstwert über dem der klassischen Freiflächen-Photovoltaikanlagen liegen.

Kriterienkatalog für Freiflächen – Photovoltaikanlagen Taufkirchen (Vils)

Eine Steuerungsgruppe aus Verwaltung und Gemeinderat erarbeitete gemeinsam mit dem Institut für Energietechnik Amberg einen Kriterienkatalog für klassische Freiflächen-Photovoltaikanlagen im Gemeindegebiet. Mit dem Kriterienkatalog möchte die Gemeinde eine möglichst nachhaltige Energieerzeugung gewährleisten und zunächst Dächer und andere bereits versiegelte Flächen bevorzugen.

Je nach Entwicklung des Ausbaus von „Erneuerbaren Energien“ und Entwicklung des Netzausbaus behält sich der Gemeinderat vor, die Kriterien anzupassen.

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Verordnung zum Betrieb von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen

Das Bayerische Feiertagsgesetz verbietet an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen „öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen“. Allerdings sieht es dabei Ausnahmen vor, wenn dies von einer Gemeinde so gewünscht wird. Das betrifft insbesondere den Betrieb von Autowaschanlagen. Der Taufkirchener Gemeinderat hat von dieser Möglichkeit in der Sitzung vom 03.07.2024 Gebrauch gemacht und mit 15 zu acht Stimmen eine Verordnung zum Betrieb von Autowaschanlagen beschlossen.

Die Regelung ist dennoch kein Freibrief, eine Waschanlage wie an den Werktagen zu betreiben. So bleibt der Betrieb an bestimmten Feiertagen weiterhin untersagt.

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