Das Bayerische Feiertagsgesetz verbietet an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen „öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen“. Allerdings sieht es dabei Ausnahmen vor, wenn dies von einer Gemeinde so gewünscht wird. Das betrifft insbesondere den Betrieb von Autowaschanlagen. Der Taufkirchener Gemeinderat hat von dieser Möglichkeit in der Sitzung vom 03.07.2024 Gebrauch gemacht und mit 15 zu acht Stimmen eine Verordnung zum Betrieb von Autowaschanlagen beschlossen.
Die Regelung ist dennoch kein Freibrief, eine Waschanlage wie an den Werktagen zu betreiben. So bleibt der Betrieb an bestimmten Feiertagen weiterhin untersagt.
Der Gemeinderat hat am 03.07.2024 folgende Verordnung beschlossen:
Rechtsverordnung über die Zulassung des Betriebs von Autowaschanlagen an Sonn-/Feiertagen in der Gemeinde Taufkirchen (Vils) vom 04. Juli 2024
Aufgrund von Art. 2 Abs. 3 Nr. 5 des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage-Feiertagsgesetz-FTG (BayRS 1131-3-l), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.05.2006 (GVBl S. 190), erlässt die Gemeinde Taufkirchen (Vils) folgende Rechtsverordnung:
§ 1– Betrieb von Autowaschanlagen
- In der Gemeinde Taufkirchen (Vils) dürfen Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen ab 12 Uhr bis 20 Uhr betrieben werden.
- Autowaschanlagen dürfen an folgenden Tagen nicht betrieben werden: Neujahr, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Erster- und Zweiter Weihnachtstag.
§ 2 – In-Kraft-Treten
Diese Rechtsverordnung ist am 04. Juli 2024, einen Tag nach ihrer Bekanntmachung, in Kraft getreten.
Ausführliche Informationen bei Georg Schmittner, Rathaus, Tel. 08084 3740, schmittner@taufkirchen.de
