Abwasserbeseitigung aller Anwesen im Gemeindebereich ohne Kanalanschluss

Zum Schutz des Wassers, unserer wichtigsten Lebensgrundlage,
nimmt die Zahl der wasserrechtlichen Regelungen weiter zu. Ein wichtiges
Ziel ist die Verbesserung der Gewässergüte sowie der Schutz
des Grundwassers. Aus diesem Grund gibt es im Bereich der Abwasserbeseitigung
wichtige neue Vorschriften zu beachten. Davon ist entscheidend auch
die Abwasserbeseitigung von Einzelanwesen betroffen, für die
ein Anschluss an die gemeindliche Kläranlage nicht vorgesehen
ist.

Die Erlaubnis zum Einleiten von Abwasser in Gewässer
(oberirdische Gewässer oder Grundwasser) darf nur noch dann
erteilt werden, wenn durch entsprechende Entsorgungssysteme und
Verfahren sichergestellt ist, dass die Bestimmungen der neuen EG-Vorschriften
eingehalten werden. Die Schadstoffe müssen so gering gehalten
werden, wie dies nach dem neuesten Stand der Technik möglich
ist. Hauskläranlagen, die nicht diesen Anforderungen entsprechen,
müssen in angemessener Frist die erforderlichen Maßnahmen
nachholen.

Alle Hauskläranlagen sind mit einer biologischen
Nachreinigungsstufe auszurüsten. Außerdem sind die Hauskläranlagen
regelmäßig von einem privaten Sachverständigen zu
prüfen. Eine Prüfbescheinigung ist dem Landratsamt Erding
vorzulegen.

Die Nachrüstungen von Hauskläranlagen,
die nicht dem Stand der Technik entsprechen, sind nach dem Wasserhaushaltsgesetz
(WHG) und dem Bayer. Wassergesetz (BayWG) spätestens bis zum
31. Dezember 2005 durchzuführen.

Die Gemeinde Taufkirchen(Vils) wurde vom Landratsamt
Erding aufgefordert, bis 31.10.2002 alle Anwesen im Gemeindegebiet
zu melden, die nicht an die Kanalisation angeschlossen sind. Nach
der Erfassung aller betroffenen Anwesen plant das Landratsamt Erding,
die Eigentümer anzuschreiben. Dabei soll mit einem entsprechenden
Fragebogen die vorhandene Art der Abwasserentsorgung erfasst werden.
Des weiteren sollen die Betroffenen über die neue rechtliche
Situation informiert werden. Außerdem sind vom Landratsamt
Erding spezielle Informationsveranstaltungen geplant.

Die neuen gesetzlichen Bestimmungen für die Abwasserentsorgung
für Einzelanwesen können in der entsprechenden Info-Broschüre
des Bayerischen Landesamtes für Wasserwirtschaft nachgelesen
werden. Diese Broschüre ist im Rathaus Taufkirchen(Vils) bei
Herrn Mayerthaler, Zimmer 109/I. Stock, erhältlich. Die Informationen
können auch im Internet unter www.lfw.bayern.de
abgerufen werden.

Ausführliche Informationen zum neuen Abwasserrecht
erteilt das Landratsamt Erding, Frau Schütz, Tel. 08122/ 58228
oder Frau Haldenwang, Tel. 08122 / 58285.


Bienenseuchen-Verordnung

Allgemeinverfügung des Landratsamtes
Erding zum Schutz vor der Bienenseuche Varroatose

Das Landratsamt Erding erlässt
folgende

Allgemeinverfügung:

Die Besitzer aller im Landkreis Erding befindlichen
Bienenvölker werden verpflichtet, diese Bienenvölker nach
Trachtende mit zugelassenen Mitteln gegen Varroatose zu behandeln.
Die Behandlung hat in Absprache mit dem Landratsamt Erding, Abt.
Veterinäramt (Bajuwarenstr. 3, 85435 Erding, Tel. 08122/58
470) zu erfolgen.

Diese Verpflichtung gilt nur für das Behandlungsjahr
2002.

Hinweis:

Wer Bienen halten will, hat dies gemäß §
1a Bienenseuchen-Verordnung dem Landratsamt Erding, Sachgebiet 34
(Bajuwarenstr. 3, 85435 Erding, Tel. 08122/58 383) spätestens
bei Beginn der Tätigkeit unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker
und ihres Standortes schriftlich anzuzeigen.

Gründe:

Die Anordnung beruht auf § 15 Abs. 2 Bienenseuchenverordnung.

Nach Aussage der Abt. Veterinäramt ist nachgewiesen,
dass sämtliche Bienenvölker von der Varroamilbe befallen
sind. Durch regelmäßig und planmäßig durchgeführte
Behandlung kann jedoch verhindert werden, dass es zu klinisch manifestiertem
Ausbruch der Varroatose kommt.

Erding, 23. August 2002
Landratsamt Erding
Schrödinger, Oberregierungsrat