Bienenseuchen-Verordnung

Allgemeinverfügung des Landratsamtes
Erding zum Schutz vor der Bienenseuche Varroatose

Das Landratsamt Erding erlässt
folgende

Allgemeinverfügung:

Die Besitzer aller im Landkreis Erding befindlichen
Bienenvölker werden verpflichtet, diese Bienenvölker nach
Trachtende mit zugelassenen Mitteln gegen Varroatose zu behandeln.
Die Behandlung hat in Absprache mit dem Landratsamt Erding, Abt.
Veterinäramt (Bajuwarenstr. 3, 85435 Erding, Tel. 08122/58
470) zu erfolgen.

Diese Verpflichtung gilt nur für das Behandlungsjahr
2002.

Hinweis:

Wer Bienen halten will, hat dies gemäß §
1a Bienenseuchen-Verordnung dem Landratsamt Erding, Sachgebiet 34
(Bajuwarenstr. 3, 85435 Erding, Tel. 08122/58 383) spätestens
bei Beginn der Tätigkeit unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker
und ihres Standortes schriftlich anzuzeigen.

Gründe:

Die Anordnung beruht auf § 15 Abs. 2 Bienenseuchenverordnung.

Nach Aussage der Abt. Veterinäramt ist nachgewiesen,
dass sämtliche Bienenvölker von der Varroamilbe befallen
sind. Durch regelmäßig und planmäßig durchgeführte
Behandlung kann jedoch verhindert werden, dass es zu klinisch manifestiertem
Ausbruch der Varroatose kommt.

Erding, 23. August 2002
Landratsamt Erding
Schrödinger, Oberregierungsrat