WAHLBEKANNTMACHUNG

1. Am 22.09.2002 findet die Wahl zum 15.
Deutschen Bundestag
statt.

Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2. Die Gemeinde ist in 10 allgemeine Wahlbezirke
eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit
vom 22.08.2002 bis 28.08.2002 übersandt worden
sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der
Wahlberechtigte zu wählen hat.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses
um 15.00 Uhr in der Hauptschule in Taufkirchen(Vils),
Pfarrweg 3, EG
, zusammen.

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des
Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen
ist.

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und
ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die
Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder
Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel
ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender
Nummer

a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck
die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge
unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet,
auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem
des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis
für die Kennzeichnung.

b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck
die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden,
auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber
der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung
einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise
ab,

dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck)
durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig
kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

und seine Zweitstimme in der Weise,

dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck)
durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig
kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle
des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet
und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar
ist.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung
erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung
des Wahlgeschäfts möglich ist.

5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können
an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk
dieses Wahlkreises oder

b) durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von
der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen
Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen
und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag)
und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag
angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage
bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen
Stelle abgegeben werden.

6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal
und nur persönlich ausüben (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges
Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Taufkirchen(Vils), 29.08.2002
Franz Hofstetter, 1. Bürgermeister


BEKANNTMACHUNG

der Gemeindebehörde über
das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung
von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 22.
September 2002

1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für
die Wahlbezirke der Gemeinde Taufkirchen(Vils) wird in der Zeit
vom 02.09.2002 bis 06.09.2002 während der allgemeinen
Öffnungszeiten im Rathaus in Taufkirchen(Vils), Attinger Weg
9, Zi.Nr. 14, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit
der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten
überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit
oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis
eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen
glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit
des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung
besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für
die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den §
21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften
der Landesmeldegesetze eingetragen ist.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis
eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig
oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag
bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 06.09.2002 bis
12.00 Uhr
, bei der Gemeindebehörde im Rathaus in Taufkirchen
(Vils), Attinger Weg 9, Zi.Nr. 14, Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung
zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis
eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 01.09.2002
eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt,
wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht
nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis
eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen
beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis
216 Freising durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum
(Wahlbezirk) dieses Wahlkreises

oder

durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener
Wahlberechtigter,

a) wenn er sich am Wahltag während der Wahlzeit
aus wichtigem Grund außerhalb seines Wahlbezirks aufhält,

b) wenn er seine Wohnung ab dem 19.08.2002 in
einen anderen Wahlbezirk
– innerhalb der Gemeinde
– außerhalb der Gemeinde, wobei die Eintragung in das Wählerverzeichnis
am Ort der neuen Wohnung nicht beantragt worden ist,
verlegt,

c) wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge
Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder
sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht
oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann;

5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis
eingetragener Wahlberechtigter,

a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden
die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach
§ 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung bis zum 01.09.2002

oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis
nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung bis zum 06.09.2002
versäumt hat,

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach
Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung
oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung
entstanden ist,

c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt
worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses
zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis
eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 20.09.2002, 18.00
Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich oder schriftlich
beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung,
die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren
Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum
Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm
der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum
Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte
können aus den unter 5.2 Buchstaben a bis c angegebenen Gründen
den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage,
15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss
durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass
er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich
bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines
glaubhaft machen.

6. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass
der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so
erhält er mit dem Wahlschein zugleich

– einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
– einen amtlichen blauen Wahlumschlag,
– einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden
ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag
und
– ein Merkblatt für die Briefwahl.

Diese Wahlunterlagen werden ihm von der Gemeindebehörde
auf Verlangen auch noch nachträglich ausgehändigt. Die
Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen
ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zulässig,
wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen
wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig
durch die Deutsche Post AG übersandt oder amtlich überbracht
werden können.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief
mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene
Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage
bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird im Bereich der Deutschen Post AG
ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Er
kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben
werden.

Taufkirchen(Vils), den 20.08.2002
Franz Hofstetter, 1. Bürgermeister