WAHLBEKANNTMACHUNG

1. Am 22.09.2002 findet die Wahl zum 15.
Deutschen Bundestag
statt.

Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2. Die Gemeinde ist in 10 allgemeine Wahlbezirke
eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit
vom 22.08.2002 bis 28.08.2002 übersandt worden
sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der
Wahlberechtigte zu wählen hat.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses
um 15.00 Uhr in der Hauptschule in Taufkirchen(Vils),
Pfarrweg 3, EG
, zusammen.

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des
Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen
ist.

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und
ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die
Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder
Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel
ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender
Nummer

a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck
die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge
unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet,
auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem
des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis
für die Kennzeichnung.

b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck
die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden,
auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber
der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung
einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise
ab,

dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck)
durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig
kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

und seine Zweitstimme in der Weise,

dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck)
durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig
kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle
des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet
und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar
ist.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung
erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung
des Wahlgeschäfts möglich ist.

5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können
an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk
dieses Wahlkreises oder

b) durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von
der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen
Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen
und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag)
und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag
angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage
bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen
Stelle abgegeben werden.

6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal
und nur persönlich ausüben (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges
Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Taufkirchen(Vils), 29.08.2002
Franz Hofstetter, 1. Bürgermeister