Winterdienst, Räum- und Streupflicht

Sobald der erste Schnee Gehwege und Straßen in Rutschbahnen verwandelt, werden Fragen zur örtlichen Räum- und Streupflicht hochaktuell.

Nach der gemeindlichen Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter sind Grundstücksbesitzer verpflichtet, alle Gehwege der an ihr Grundstück angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen im Winter zu räumen und zu streuen. Die Verordnung finden Sie online unter: „Rathaus + Bürger / Gemeindepolitik / Verordnungen & Satzungen“ (Nr. 25).

Jeder Anlieger ist im Sinne der Verkehrssicherungspflicht auch dafür verantwortlich, Gefahrenstellen, die sich aus Dachlawinen oder Eiszapfen ergeben, ausreichend abzusichern, z.B. durch Warnhinweise oder Absperrungen.

Wir bitten um Verständnis, dass die Mitarbeiter des Bauhofes nicht überall und zur gleichen Zeit räumen/streuen können. Bei der Durchführung des Winterdienstes sind die Kommunen nicht verpflichtet, auf Grundstückseinfahrten, Hauseingänge oder auch von Anliegern bereits freigeräumte Gehwege Rücksicht zu nehmen.

Die Winterdienstfahrer danken es den Bürgern, wenn sie die Fahrbahnen nicht zuparken und auch die Wendekreise und Wendehämmer frei von Fahrzeugen halten. Ein Winterdienstfahrzeug benötigt mind. 3,5 m lichte Weite, um mit dem Räumschild an Hindernissen vorbeizukommen. Ist diese Breite nicht vorhanden, ist der Fahrer gezwungen, die Räumung abzubrechen und rückwärts wieder abzufahren. Die Folge ist ein Schneeberg auf der Straße.