Am Sonntag, 16. November 2008, findet in Taufkirchen
(Vils) der Bürgerentscheid „Mineralwasser“ statt.
Aus den bereits zugestellten Abstimmungsbenachrichtigungskarten
ist ersichtlich, dass dieser Bürgerentscheid wie eine ganz „normale“ Wahl
abläuft. Die Abstimmungslokale sind von 8.00 bis 18.00 Uhr geöffnet;
Briefwahl ist möglich (siehe unten).
In der Sitzung am 30. September hat der Gemeinderat über die Zulässigkeit
des Bürgerbegehrens entschieden und zugleich ein Ratsbegehren zur
geplanten Ansiedelung eines Mineralwasserbetriebes bei Frauenvils auf
den Weg gebracht. Im Rahmen einer objektiven Berichterstattung veröffentlicht
der Kompass einen Auszug aus dem Sitzungsprotokoll vom 30.09.2008 im
Originalwortlaut:
Tagesordnungspunkt 1
Bürgerbegehren „Kein zusätzlicher Lkw-Verkehr
in Taufkirchen – kein Mineralwasserwerk in Frauenvils“ gem. Art.
18 a Abs. 1 GO;
Entscheidung über die Zulässigkeit (Art. 18 a Abs.
8 GO)
Am 18.09.2008 wurde ein Bürgerbegehren eingereicht, mit folgender
Kurzbezeichnung: „Kein zusätzlicher Lkw-Verkehr in Taufkirchen
– kein Mineralwasserwerk in Frauenvils“.
Mit den Unterschriften wurde die Durchführung eines Bürgerentscheides
beantragt, zu folgender Frage:
„Sind Sie dafür, dass das Verfahren zur Änderung
des Flächennutzungsplanes, mit der die planungsrechtlichen Voraussetzungen
geschaffen werden sollen, um in Frauenvils ein Mineralwasser- und Getränkeabfüllunternehmen
anzusiedeln, eingestellt und nicht mehr weiterverfolgt wird?“
Die Begründung hierzu lautet wie folgt:
1) Sollte dieses riesige Mineralwasserwerk in Betrieb genommen
werden, so würde dies zu einer erheblichen Zunahme des Schwerverkehrs
in Taufkirchen, vor allem im Ortskern führen. Das Werk soll den
Großraum Süddeutschland abdecken. Siedlungsschwerpunkte
in Süddeutschland sind Nürnberg, München und Stuttgart.
Der Verkehr nach München und Stuttgart würde vermutlich durch
das Ortszentrum über die B 388 abgewickelt. Der Verkehr nach Nürnberg
entweder auch über die B 388 oder über die B 15, ebenfalls
durch das Ortszentrum. Auch nach einem eventuellen Bau der A 94 würde
der Verkehr wohl über die B 388 abgewickelt werden, da die Wegstrecke über
die B 388 kürzer ist und im Gegensatz zur A 94 auf der B 388 keine
Lkw-Maut erhoben wird.
2) Der Flächenbedarf des Werkes mit 11,46 ha (36 Tagwerk)
ist enorm. Wertvoller landwirtschaftlicher Grund wird aus der Produktion
genommen, verbaut und versiegelt. Dies widerspricht auch den Zielen
der Bayerischen Staatsregierung.
„Ziel der Bayerischen Staatsregierung ist daher: Wir wollen
eine dauerhafte Trendwende im Flächenverbrauch. Wir wollen
das Wirtschaftswachstum und die Bevölkerungszunahme vom Flächenverbrauch
entkoppeln. Wir wollen sicherstellen, dass auch unsere Kinder und Enkel
die Chance und Freiheit der Entwicklung haben.“ (damalige Staatssekretärin
Emila Müller, CSU, derzeit Bayerische Wirtschaftsministerin, Windischeschenbach,
04.12.2003, Quelle: Bayer. Umweltschutzministerium)
3) Das Argument, dass durch die Errichtung eines Mineralwasserwerkes
in Taufkirchen zahlreiche Arbeitsplätze entständen, relativiert
sich, wenn man bedenkt, dass wohl viele ungelernte Hilfskräfte
im familienunfreundlichen Schichtbetrieb beschäftigt werden.
Aus diesen Gründen lehnen wir die Errichtung eines Mineralwasserwerkes
in Taufkirchen ab.
Als Vertreter für das Bürgerbegehren wurden gem. Art. 18 a
Abs. 4 GO benannt:
Vertreter:
Hermann Bachmaier, Breitenweiher 1, Taufkirchen (Vils)
Georg Lechner,
Frauenvils 8, Taufkirchen (Vils)
Theresia Benner, Solching 9,
Taufkirchen (Vils)
Stellvertreter:
Zu 1) Hubert Drexler, Landshuter Str. 33½, Taufkirchen
(Vils)
Zu 2) Barbara Leiner, Dorfener Str. 33, Taufkirchen (Vils)
Zu 3)
Uwe Schefthaler, Solching 11½, Taufkirchen (Vils)
Die Vertreter werden ermächtigt, zur Begründung der Zulässigkeit
des Bürgerbegehrens Änderungen vorzunehmen, soweit diese nicht
den Kern des Antrages berühren, sowie das Bürgerbegehren bis
zum Beginn der Versendung der Abstimmungsbenachrichtigung gemeinschaftlich
zurückzunehmen. Sollten Teile des Begehrens unzulässig sein
oder sich erledigen, so gilt die Unterschrift weiterhin für die
verbleibenden Teile.
Nach Art. 18 a Abs. 8 GO hat der Gemeinderat über die Zulässigkeit
des Bürgerbegehrens unverzüglich, spätestens innerhalb
eines Monats nach Einreichung des Bürgerbegehrens, zu entscheiden.
Die Zulässigkeitsprüfung erstreckt sich sowohl auf die formellen
als auch auf die materiellen Anforderungen an die Rechtmäßigkeit
eines Bürgerbegehrens.
Nach Art. 18 a Abs. 4 – 6 GO sind formelle Anforderungen
- die ordnungsgemäße Einreichung
- das Vorliegen einer mit ja oder nein beantwortbaren Fragestellung
- das Vorliegen einer Begründung
- die Benennung von bis zu drei Personen, die berechtigt sind, die
Unterzeichnenden zu vertreten - ein hinreichendes Quorum.
Die genannten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
Die Zulässigkeitsprüfung hat ergeben, dass von den 1.651 eingereichten
Unterschriften 1.590 Unterschriften gültig sind. Am Tag der Einreichung,
18.09.2008, betrug die Zahl der stimmberechtigten Gemeindebürger
7.024, so dass bei einem Quorum, das bei Gemeinden bis zu 10.000 Einwohnern
10 v. H. beträgt, 702 Unterschriften erforderlich waren.
Zu den materiellen Anforderungen, die an die Rechtmäßigkeit
eines Bürgerbegehrens gestellt werden, zählt insbesondere die
Frage, ob der Gegenstand des Bürgerbegehrens einem Bürgerentscheid
zugänglich ist (Art. 18 a Abs. 1 und 3 GO).
Kernpunkt des Begehrens ist die Einstellung des derzeit laufenden Verfahrens
zur Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Aufstellung und Änderung
von Bebauungs- und Flächennutzungsplänen (Bauleitplanung) gehört
zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde als Teil der kommunalen Planungshoheit
(Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 11, Abs. 2 Satz 2 und 83 Abs. 1 BV, Art.
7 und 57 GO). Die Bauleitplanung fällt auch nicht unter den Ausschlusskatalog
des Art. 18 a Abs. 3 GO, so dass ein Bürgerbegehren hiergegen grundsätzlich
zulässig ist.
Beschluss: Der Gemeinderat beschließt, dass das Bürgerbegehren „Kein
zusätzlicher Lkw-Verkehr in Taufkirchen – kein Mineralwasserwerk
in Frauenvils“, eingereicht am 18.09.2008, zulässig ist,
da alle formellen und materiellen Anforderungen gem. Art. 18 a Abs.
1, 3 – 6 GO erfüllt sind.
Abstimmungsergebnis 18:2