Wählbarkeit

1. Als sich bewerbende Personen können nur Personen
vorgeschlagen werden, die

1.1 Deutsche die im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
oder – bei der Wahl zum Gemeinderatsmitglied – ausländische
Unionsbürger sind;

1.2 für die Wahl zum Gemeinderatsmitglied am Wahltag
seit mindestens 6 Monaten in der Gemeinde ihren Aufenthalt haben;
für die Wahl zum berufsmäßigen ersten Bürgermeister
kann auch eine sich bewerbende Person gewählt werden, die ihren
Aufenthalt nicht in der Gemeinde hat. Wer die Wählbarkeit infolge
Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres in die Gemeinde
zurückkehrt, ist mit der Rückkehr wieder zum Gemeinderatsmitglied
wählbar;

1.3 für die Wahl zum Gemeinderatsmitglied am Wahltag
das 18. Lebensjahr, für die Wahl zum ersten Bürgermeister
am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet haben.

2. Nicht wählbar ist,

2.1 wer infolge deutschen Richterspruchs das Wahlrecht
nicht besitzt,

2.2 wer infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit
oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen
Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet,

2.3 derjenige, für den zur Besorgung aller seiner
Angelegenheiten ein Betreuer nach deutschem Recht nicht nur durch
einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis
des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,

2.4 wer sich aufgrund einer Anordnung nach § 63
in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuchs in einem psychiatrischen
Krankenhaus befindet.

3. Darüber hinaus kann nicht zum ersten Bürgermeister
gewählt werden, wer

3.1 nicht Deutscher im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des
Grundgesetzes ist,

3.2 von einem Gericht im Disziplinarverfahren zur Entfernung
aus dem Dienst oder zur Aberkennung des Ruhegehalts oder gemäß
§ 9 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen zur Aberkennung
der Rechte aus dem genannten Gesetz rechtskräftig verurteilt
worden ist,

3.3 nachweisbar nicht die Gewähr dafür bietet,
dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung
im Sinn des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
und der Verfassung des Freistaates Bayern eintritt;

3.4 zum berufsmäßigen ersten Bürgermeister
kann außerdem nicht gewählt werden, wer am Tage des Beginns
der Amtszeit das 65. Lebensjahr vollendet hat.