Abwasserbeseitigung bei Anwesen ohne Anschluss an zentrale Kläranlagen; Bau, Nachrüstung und Betrieb von Kleinkläranlagen

Das Landratsamt Erding weist darauf hin, dass durch die Festlegung von
Grenzwerten für Abwassereinleitungen aus Kleinkläranlagen viele
-bestehende Anlagen nicht mehr den rechtlichen Anforderungen entsprechen.
Die Betreiber von Kleinkläranlagen sind nach dem Bayerischen Wassergesetz
verpflichtet, die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen von sich aus
durchzuführen. Die erforderliche Nachrüstung wird derzeit mit
staatlichen Zuschüssen gefördert.

Betrieb und Wartung von Kleinkläranlagen

Seit Dezember 2003 gilt die Verordnung zur Eigenüberwachung von
Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen auch für Kleinkläranlagen.
Diese Verordnung gilt auch für noch nicht mit einer biologischen
Reinigungsstufe ausgestattete Anlagen. Ausgenommen ist nur das in landwirtschaftlichen
Betrieben anfallende Abwasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich,
forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht
zu werden.

Eigenkontrolle und Wartung der Kleinkläranlage richten sich nun
nach der Bauartzulassung der Anlage bzw. den Festlegungen der wasserrechtlichen
Erlaubnis. Die Wartung muss in der Regel durch einen Fachmann oder die
Herstellerfirma durchgeführt werden. Ausnahmen gelten nur für
die Arbeiten, die der Betreiber selbst ordnungsgemäß durchführen
kann. Die Funktionstüchtigkeit der Anlage, insbesondere die ordnungsgemäß durchgeführte
Eigenkontrolle, die fachgerecht durchgeführte Wartung sowie die
ordnungsgemäße Beseitigung der bei der Wartung festgestellten
Mängel muss alle 2 Jahre von einem privaten Sachverständigen überprüft
werden. Die Bescheinigung über diese Prüfung ist dem Landratsamt
vorzulegen.

Betreiber von bereits nachgerüsteten Kleinkläranlagen werden
gemäß der Allgemeinverfügung des Landrats-amtes vom 8.
Februar 2007 verpflichtet, die Bescheinigung über die Funktions-tüchtigkeit
der Anlagen vorzulegen. Dabei ist die erste -Bescheinigung 2 -Jahre nach
erfolgter Abnahme durch den privaten Sachverständigen (Datum der
Ortseinsicht) der Anlage fällig. Für Kleinkläranlagen,
deren Abnahme oder Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Bekanntmachung dieser
Allgemeinverfügung bereits mehr als 2 Jahre zurückliegt, ist
die erste Bescheinigung bis spätestens 30.06.2007 vorzulegen.

Für Anlagen, die noch nicht über eine biologische
Reinigungsstufe verfügen
, ist eine Bescheinigung eines
privaten Sachverständigen über das Vorhandensein, die Funktionstüchtigkeit
und ordnungsgemäße Wartung (z.B. Schlammabfuhr, Kontrolle
auf Undichtigkeiten) einer Mehrkammergrube ebenfalls bis 30.06.2007 vorzulegen.
Für die Bestimmung der 2-Jahres-Frist für Folgebescheinigungen
ist jeweils das Fälligkeitsdatum der Erstbescheinigung maßgebend.

Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung
im Landratsamt Erding, Zimmer 139, aus. Sie kann während der allgemeinen
Dienstzeiten eingesehen werden.

Fragen zur Nachrüstung von Kleinkläranlagen bzw. der Bescheinigung
beantworten im Landratsamt Erding: Technik: Herr Bachmaier/Herr Hörl
(08122/58 -1185, – 1286), Verwaltung: Frau Haldenwang/Frau Schütz
(08122/ 58-1285, – 1228) und Herr Falter (-1210).

Informationsmaterial
und Anschriften privater Sachverständiger erhalten
Sie im Landratsamt, bei der Gemeinde Taufkirchen(Vils), Herrn Mayerthaler,
Tel. 08084 / 37 34, oder im Internet unter www.bayern.de/lfw.