Änderung der Garagen- und Stellplatzsatzung

Die vorherige Regelung der gemeindlichen Garagen- und Stellplatzsatzung sah vor, dass für Wohnungen bis 60 qm Wohnfläche ein Stellplatz und für Wohnungen über 60 qm Wohnfläche zwei Stellplätze je Wohnung nachgewiesen werden müssen.

Durch die voranschreitende Nachverdichtung von Wohngebieten wurde jedoch eine Änderung der Richtzahlen für den Stellplatzbedarf notwendig. Die neue Regelung besagt nun, dass für jede Wohnung bis 55 qm ein Stellplatz bereitgehalten werden muss. Für jede Wohnung über 55 qm müssen ab sofort zwei Stellplätze geschaffen werden.

Darüber hinaus müssen Eigentümer von Wohngebäuden mit mehr als fünf Wohnungen 0,25 Besucherparkplätze pro Wohnung nachweisen können. Der Ablösebetrag bei Nichterfüllung der Satzung liegt bei 5.500 € pro fehlendem Parkplatz.

Die Satzung ist auf der Homepage der Gemeinde Taufkirchen (Vils) unter www.taufkirchen.de/rathausbuerger/gemeindepolitik/verordnungen/ einsehbar.