Räum- und Streupflicht

Grundstücksanlieger sind verpflichtet, die angrenzenden Gehsteige im Winter von Schnee und Eis freizuhalten und ggf. geeignetes Streumaterial aufzubringen, um eine Verletzungsgefahr von Fußgängern zu verhindern.

Falls kein Gehweg vorhanden ist, muss an der angrenzenden Straße eine Gehbahn in der Breite von 1 m geräumt und gestreut werden. Die Verpflichtung zur Räum- und Streupflicht ergibt sich aus der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter, die im Rathaus jederzeit eingesehen werden kann.