Neue Plakatierungsverordnung

Die Visitenkarte unserer Gemeinde ist ihr Erscheinungsbild. In der Vergangenheit litten jedoch die Aufenthaltsqualität und das Ambiente unserer örtlichen Straßen und öffentlichen Plätzen enorm unter der zunehmenden wilden Plakatierung und auch die Entsorgung der illegal angebrachten Plakate kostete die Gemeinde eine Menge Geld. Gegen den „Wildwuchs im Plakatwald“ ging nun der Gemeinderat in der Sitzung am 28. Juli vor und verabschiedete die neue Plakatierungsverordnung.

Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutze von Natur-, Kunst- und Kulturdenkmälern dürfen ab sofort die Plakate in der Öffentlichkeit nur noch an den 20 gemeindlichen Anschlagtafeln angebracht werden. Die Aufstellung mobiler Plakatständer ist außerdem nicht mehr zulässig. Die Plakatierung selbst übernimmt die von der Gemeinde Taufkirchen (Vils) beauftragte Firma, Regionale Außenwerbung, Marcus Baldauf, Herrnbergstr. 30, 84428 Buchbach.

Für alle Veranstalter (Vereine, Organisationen, Firmen, …) bedeutet dies konkret, dass sie ihre Plakate künftig im Bürgerbüro des Rathauses abgeben müssen. Die wöchentlich gesammelten Plakate werden dann von der Regionalen Außenwerbung fachgerecht an den gemeindlichen Anschlagtafeln angebracht. Mit dem Firmeninhaber wurde vertraglich vereinbart, dass die Plakatierung für Taufkirchener Vereine und Geschäfte kostenlos erfolgt. Auswärtige Veranstalter müssen dagegen ein Entgelt entrichten.

Ausnahmen kann die Gemeinde in besonderen Fällen gestatten, speziell wenn es sich um die Ankündigung eines besonderen Ereignisses (z.B. Gründungsfest, Gewerbeschau, Großveranstaltung, …) handelt.

Plakatwerbungen

  • auf dem Teilstück der Landshuter Straße, beidseitig vor der Kirche und vor dem Rathaus bzw. Rathausplatz

sowie

  • am Kreuzungsbereich des Marktplatzes, gemessen jeweils von den Ampelmasten

sind gemäß § 3 Abs. 4 der gemeindlichen Plakatierungsverordnung nicht zulässig. Plakate und Ankündigungen, die in Schaufenstern ausgehändigt werden, brauchen wie bisher aber keine Ausnahmegenehmigung.

Auch die Plakatierung vor Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden sowie vor Bürgerentscheiden erfolgt nach den Bestimmungen der neuen Verordnung. Diese Regelungen wurden im Vorfeld mit den im Gemeinderat vertretenen Fraktionen eingehend abgestimmt.