Wohngeld

Der Staat leistet einkommensschwachen Bürgern bei ihren Wohnkosten finanzielle Hilfe. Wohngeld wird als Zuschuss gezahlt. Einen Mietzuschuss erhalten auf Antrag Mieter einer Wohnung, Untermieter oder Heimbewohner. Eigentümer eines Eigenheimes, einer Eigentumswohnung oder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle können Wohngeld als Lastenzuschuss für den selbstgenutzten Wohnraum beantragen.

Ob ein Anspruch auf Wohngeld besteht und wenn ja, in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab: von der Anzahl der Haushaltsmitglieder, von der Höhe des Gesamteinkommens und von der Höhe der Miete beziehungsweise Belastung.

Zu den Haushaltsmitgliedern, die berücksichtigt werden, können neben der wohngeldberechtigten Person beispielsweise Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Eltern oder Geschwister zählen. Empfänger von Arbeitslosengeld II, von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder von Sozialhilfe erhalten kein Wohngeld, wenn die Kosten der Unterkunft bereits bei der Berechnung dieser Leistung eingeflossen sind.

Das Wohngeld wird nur auf Antrag geleistet. Antragsformulare sind unter www.stmi.bayern.de/buw/wohnen/wohngeld, beim Landratsamt Erding oder am Info-Point des Taufkirchener Rathauses erhältlich. Bei der Gemeinde ist auch der Antrag mit den erforderlichen Nachweisen einzureichen. Dazu gehören unter anderem Bescheinigungen über das Jahreseinkommen, über die Rente, über die Miete oder bestimmte Belastungen (Ausgaben für Tilgung und Zinsen, Instandhaltung u.ä.).

Bewilligung: Über den Antrag entscheidet das Landratsamt Erding (Tel. 08122 581266 oder 581322) mit einem schriftlichen Bescheid. Bei der Wohngeldbehörde werden auch nähere Auskünfte erteilt und konkrete Fragen beantwortet. Bewilligt wird das Wohngeld in der Regel für zwölf Monate. Danach ist ein neuer Antrag erforderlich.