§ 2

Begriffsbestimmungen

1. Öffentliche Anschläge im Sinne dieser
Verordnung sind Plakate, Tafeln oder Zettel, die an unbeweglichen
Gegenständen, wie Häusern, Mauern, Zäunen, Masten,
oder an beweglichen Gegenständen, wie Ständern, befestigt
sind.

2. Als Anschläge im Sinne dieser Verordnung gelten
nicht Werbeanlagen nach Art. 12 der Bayer. Bauordnung.