Zusammenlegung der Gemeinden Hubenstein und Moosen (Vils)

Am 20. Juni 1923 informierte das Bezirksamt (BA) Erding als ausführende Behörde die Gemeinden Hubenstein und Moosen über die von der Bayerischen Staatsregierung verordnete Zusammenlegung. Es sei ein „dringend öffentliches Bedürfnis“, Kosten zu sparen, da „Zwerggemeinden“ ineffizient seien. Hohe Reparationszahlungen und leere Staatskassen nach dem 1. Weltkrieg waren u. a. der innere Antrieb für eine grundlegende Reform der kommunalen Selbstverwaltung.

Die betroffenen Gemeinden sahen dies keineswegs so. Sie gaben zu Protokoll: Ihre Verwaltungskosten seien „lächerlich“ gering, außerdem gäbe es eine gegenseitige Abneigung, sodass die Bevölkerung dagegen sei. Sollte anders verfahren werden, würden die Gemeindevertreter allesamt zurücktreten. Das BA Erding hingegen bezweifelte die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vor allem von Hubenstein. Mit nur ca. 250 ha und lediglich 272 Einwohnern war die Gemeinde ein Winzling, hatte weder eine eigene Gemeindekanzlei noch ein Standesamt, auch keine Schule und keine Kirche samt Friedhof, und hatte trotzdem hohe Lasten durch einen Armenfonds.

Erbitterter Widerstand und Zorn bauten sich allseits auf. Einerseits gegen die Obrigkeit und andererseits zwischen den Nachbargemeinden. Die Stimmung in der Bevölkerung war von „Zank und Streit“ u.a. in den Wirtshäusern geprägt, so einschlägige Protokollnotizen.

Mehrere Gerichtsverfahren bis hinauf zum obersten Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München waren die Folge. Die beiden rebellischen Gemeinden zogen jedoch jeweils den Kürzeren. Das oberste Gericht sprach von „unstichhaltigen“ Argumenten und langfristig würden die beiden Gemeinden zukünftige Herausforderungen besser bewältigen können. Außerdem entfalle für Bogenstorf/Überkam, bisher loses Teilstück der Gemeinde Moosen, der Status einer Enklave.

Am 31.10.1924 bestätigte das Gericht das „dringend öffentliche Bedürfnis“ zur Vereinigung und am 19. Juni 1925 die Rechtmäßigkeit der „Vermögensauseinandersetzung“ für beide Gemeinden. An diesem Urteil änderten auch die zwischenzeitlich erfolgten Rücktritte der Gemeindevertreter beider Gemeinden nichts. Mit der Veröffentlichung im Staatsanzeiger Nr. 196 vom 27. August 1925 ist „die Gemeinde Hubenstein mit Wirkung vom 1. Oktober 1925 in Moosen einverleibt“. Ein über zwei Jahre währender Widerstand ging zu Ende. _Thomas Reger