Rentenversicherung

 

Wegen der andauernden Situation durch die Corona-Pandemie ist es uns derzeit leider nicht möglich, ihre rentenversicherungsrechtlichen Anliegen in einem persönlichen Gespräch zu klären. Wenn Sie Ihre Rente beantragen wollen bzw. Fragen rund um die Rente haben, sind wir aber selbstverständlich gerne telefonisch oder per E-Mail für Sie da.

Wir bitten Sie, sich telefonisch mit Angelika Greil (Tel. 08084 37-73) oder Anton Kreuzpointner (Tel. 08084 37-45) oder per E-Mail unter greil@taufkirchen.de bzw. kreuzpointner@taufkirchen.de in Verbindung zu setzen.

Aktuelle Informationen der Deutschen Rentenversicherung

– Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten auch 2021 deutlich erhöht

46.060 € dürfen Altersrentner*innen, die ihre reguläre Altersgrenze noch nicht erreicht haben, in 2021 zu ihrer Altersrente dazu verdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Bereits im Jahr 2020 war die Hinzuverdienstgrenze von regulär 6.300 € auf 44.590 € angehoben worden. Der Gesetzgeber reagierte damit auf den durch die Covid-19-Pandemie gestiegenen Bedarf an medizinischem Personal und die durch Erkrankungen oder Quarantäneanordnungen ausgelösten Personalengpässe in anderen Wirtschaftsbereichen. Mit der Regelung sollte die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt erleichtert werden.

Die Anhebung der Hinzuverdienstgrenze gilt für Neu- und Bestandsrentner. Keine Änderungen gibt es hingegen bei den Hinzuverdienstregelungen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei der Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten.

– Grundrente: Zuschlag zur Rente wird eingeführt

Menschen, die lange gearbeitet haben und trotzdem wenig Rente erhalten, sollen nach Berechnungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales einen Aufschlag zur Rente bekommen. Die entsprechende Regelung ist zum 01.01.2021 in Kraft getreten. Da die Umsetzung dieses Gesetzes mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden ist, werden die ersten Grundrentenbescheide voraussichtlich erst ab Juli 2021 an die Rentner*innen versandt, die ab diesem Zeitpunkt erstmals eine Rente erhalten. Die Beträge, auf die alle Bestandsrentner*innen bereits ab Januar 2021 ein Anspruch haben, werden in allen Fällen nachgezahlt.

Die Grundrente muss nicht beantragt werden. Die Rentenversicherung prüft automatisch, ob ein Anspruch besteht.

– Coronabedingte Rentenlücken schließen

In Folge der Corona-Pandemie haben bereits viele geringfügig Beschäftigte (450 Euro-Job) ihre Arbeit verloren. Da diese Beschäftigten keinen Anspruch auf Kurzarbeiter- und Arbeitslosengeld haben, führt dies nicht nur zu finanziellen Einbußen, sondern hat auch Auswirkungen auf die Rente.

Werden nach dem Wegfall des Minijobs keine anderen rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt, z. B. durch eine andere Beschäftigung oder durch Erziehung eines Kindes, entsteht eine Versicherungslücke. Insbesondere wenn die rentenrechtlichen Zeiten benötigt werden, um einen Rentenanspruch zu erreichen bzw. aufrecht zu erhalten, kann dies später ärgerlich sein.

Betroffene sollten deshalb überlegen, ob sie durch die Zahlung freiwilliger Beiträge die Versicherungslücken schließen möchten. Für das Jahr 2020 ist das noch bis zum 31. März 2021 möglich. Vom monatlichen Mindestbeitrag von 83,70 € bis zum Höchstbeitrag von 1.283,40 € können die Beiträge in jeder beliebigen Höhe für das letzte Jahr gezahlt werden. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Nachzahlung von Beiträgen nicht mehr möglich.