Ausschüsse

(1) Der Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der
Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:

a) den Grundstücks- und Bauausschuss, bestehend
aus dem Vorsitzenden und sechs ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,

b) den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus
dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern des Gemeinderats.

(2) Den Vorsitz im Grundstücks- und Bauausschuss
führt der erste Bürgermeister. Im Rechnungsprüfungsausschuss
führt ein vom Gemeinderat bestimmtes ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied
den Vorsitz.

(3) Die Ausschüsse sind vorberatend tätig,
soweit der Gemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist.
Im übrigen beschließen sie anstelle des Gemeinderats
(beschließende Ausschüsse).

(4) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im einzelnen
ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch
gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.

§ 3