Plakatierungsverordnung

Das „wilde Plakatieren“ hat im Taufkirchener
Gemeindebereich, im gesamten Landkreis und darüber hinaus,
derart zugenommen, dass man von Plakaten regelrecht erschlagen wird.

Die Plakate – in jeder Form, Farbe und Größe
– führen in vielen Fällen zu einer Behinderung der Fußgänger
und sogar zu einer Beeinträchtigung des Straßenverkehrs.
In ganz besonderer Weise wird auch das Landschaftsbild verschandelt.

Nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung
(STVO) ist außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung
und Propaganda durch Bild, Schrift oder Ton verboten, wenn dadurch
Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden
Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Die Anbringung
von Werbeträgern an Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
ist unzulässig und wird von den Mitarbeitern des Straßenbauamtes
entfernt.

Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes hat der
Taufkirchner Gemeinderat im Mai dieses Jahres folgende Plakatierungsverordnung
erlassen.

Verordnung