Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt
werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
1 dieser Verordnung öffentliche Anschläge anbringt.
Mitteilungen aus der Gemeinde
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt
werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
1 dieser Verordnung öffentliche Anschläge anbringt.