§ 3

Ausnahmen

1. Vom Verbot des § 1 ausgenommen sind Anschläge,
die in den Schaufenstern oder Eingangstüren von Geschäften
und Gewerbebetrieben ausgestellt werden, ferner Ankündigungen
öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften an den Anschlagtafeln
der Kirchen sowie die Bekanntmachungen von Vereinen, soweit sie
an den üblichen Vereinskästen bzw. -tafeln angeheftet
werden.

2. Den politischen Parteien und Wählergruppen
ist es gestattet, 4 Wochen vor und eine Woche nach allgemeinen Wahlen,
Volksbegehren und Volksentscheiden bewegliche Wahlplakatsständer
auf Gehsteigen und außerhalb von Verkehrsflächen liegenden
Grundstücken aufzustellen, wenn dadurch weder der Fußgängerverkehr
behindert noch der fließende Verkehr auf den Straßen
beeinträchtigt wird. Bewegliche Plakatständer und Plakattafeln
dürfen nur ebenerdig aufgestellt werden.

3. Die Gemeinde kann außerdem in besonderen Fällen
unter Auflagen und Bedingungen Ausnahmen von § 1 dieser Verordnung
gestatten, wenn dadurch das Orts- oder Landschaftsbild unwesentlich
und nur für kurze Zeit beeinträchtigt wird.