Bürgerbegehren „Keine Männerforensik in Taufkirchen“

Die Bürgerinitiative „Keine Männerforensik
in Taufkirchen“ hat
am 14.10.2003 einen Antrag auf Durchführung des gleichlautenden
Bürgerentscheids bei der Gemeinde Taufkirchen(Vils) eingereicht.
Ein ausführlicher Bericht hierzu sowie der Originalantrag
der Bürgerinitiative ist in der Online-Ausgabe
10/03
nachzulesen.

Nachdem die Prüfung des Antrages
durch die Gemeinde keinerlei Beanstandungen aufzeigte und auch
das Landratsamt Erding die Rechtmäßigkeit
des Bürgerbegehrens bestätigte, erklärte der Gemeinderat
in der Sitzung vom 4. November 2003 das Bürgerbegehren für
zulässig.

In anschließender Abstimmung entschied der
Gemeinderat, die im Bürgerbegehren geforderten bauplanungsrechtlichen
Maßnahmen
durchzuführen. Der Bebauungsplan-Aufstellungsbeschluss für
das Gebiet des Bezirkskrankenhauses Taufkirchen(Vils) sowie eine
entsprechende Veränderungssperre für das betreffende
Gebiet (siehe unten) wurden in gleicher Sitzung erlassen.

Durch
diese Gemeinderatsbeschlüsse ist der Bürgerentscheid
hinfällig. Die Forderung der Bürgerinitiative „Keine
Männerforensik in Taufkirchen“ wird nun im Bebauungsplan
deutlich festgeschrieben werden. Der künftige Bebauungsplan
darf jegliche Art der baulichen Nutzung zulassen – nur eine „Männerforensik“ muss
eindeutig ausgeschlossen werden.

 

Satzung über den Erlass
einer
Veränderungssperre

Aufgrund
der §§ 14, 16 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, ber. BGBl.
1998 I S. 137), Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat
Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl
S. 796) erlässt die Gemeinde Taufkirchen (Vils) folgende Satzung
einer Veränderungssperre:

§ 1

Für das Gebiet des Bezirkskrankenhauses
Taufkirchen (Vils), für das ein Beschluss über die Aufstellung
eines einfachen Bebauungsplanes – dessen Inhalt ist die ausschließliche
Festsetzung der Art der baulichen Nutzung – gefasst ist, wird eine
Veränderungssperre
beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre
ist mit dem künftigen Planbereich des in Aufstellung befindlichen
Bebauungsplanes identisch. Der Geltungsbereich ist im beiliegenden
Lageplan schwarz umrandet.

§ 2

Zur Sicherung der Planung für den künftigen
Planbereich dürfen

1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB
nicht durchgeführt
oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,

2. erhebliche oder
wesentlich wertsteigernde Veränderungen
von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen
nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht
vorgenommen werden.

§ 3

Die Satzung tritt mit der Bekanntmachung in
Kraft. Die Veränderungssperre
tritt nach Ablauf von zwei Jahren seit ihrem Inkrafttreten außer
Kraft. Sie tritt auch dann außer Kraft, wenn der Bebauungsplan,
dessen Sicherung sie dient, in Kraft getreten ist.

Taufkirchen (Vils),
20.11.2003
Gemeinde Taufkirchen (Vils)

Franz Hofstetter, 1. Bürgermeister