§ 2

Zur Sicherung der Planung für den künftigen
Planbereich dürfen

1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB
nicht durchgeführt
oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,

2. erhebliche oder
wesentlich wertsteigernde Veränderungen
von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen
nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht
vorgenommen werden.