§ 1

Für das Gebiet des Bezirkskrankenhauses
Taufkirchen (Vils), für das ein Beschluss über die Aufstellung
eines einfachen Bebauungsplanes – dessen Inhalt ist die ausschließliche
Festsetzung der Art der baulichen Nutzung – gefasst ist, wird eine
Veränderungssperre
beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre
ist mit dem künftigen Planbereich des in Aufstellung befindlichen
Bebauungsplanes identisch. Der Geltungsbereich ist im beiliegenden
Lageplan schwarz umrandet.