Entwicklungskonzept für die Gemeinde Taufkirchen (Vils)

Wie sollen Taufkirchens umliegende Dörfer in 10 Jahren aussehen? Um diese Frage zu klären, stimmte der Gemeinderat einem gesamtheitlichen Gemeindeentwicklungskonzept in Zusammenarbeit mit dem Amt für Ländliche Entwicklung und den Stadt- und Landschaftsbauarchitekten Andreas Raab und Otto Kurz im Februar dieses Jahres zu. Gemeinsam mit Bürgermeister Hofstetter unterzeichneten die Beteiligten nun den Vertrag als Startschuss für die künftigen Maßnahmen. Bis zur Fertigstellung des eigentlichen Konzepts dauert es sicher noch ein Jahr, doch die zentralen Herausforderungen sind bereits bekannt.

Vorne von links: Verwaltungsleiter Konrad Karbaumer, Bürgermeister Franz Hofstetter, Leitender Baudirektor (ALE) Andreas Hennemann und Bauamtschef Günter Mayr; hinten von links: Bauamtsmitarbeiter Herbert Mayerthaler und die Architekten Andreas Raab und Otto Kurz.

Das Entwicklungskonzept soll nicht nur auf die Ortsverschönerung abzielen, sondern auch den negativen Seiten des demografischen Wandels entgegen wirken. Der weitgehende Wegfall der landwirtschaftlichen Betriebe führt bei einigen Dörfern zum Aussterben, während sich andere vor einem massiven Zuzug aus München kaum retten können. Auch viele Nahversorgungseinrichtungen brechen immer stärker weg. Durch das Projekt soll die Nachbarschaftlichkeit der Dörfer, die von jeher bestand, trotz der steigenden Individualität erhalten und gestärkt werden. Auch die Vernetzung der Ortschaften und die Mobilität werden ein großes Thema sein.

Nach anfänglicher Analyse der Dörfer durch die Architekten werden auch die Bürger der Gemeinde in die Ideenfindung und Umsetzung mit einbezogen. Der tatsächliche Um­setzungsprozess wird sicher einige Jahre in Anspruch nehmen – der Grundstein ist aber nun gelegt.

Friedhofsgebührensatzung

Der Gemeindefriedhof an der Dorfener Straße besteht bereits seit 1925. Durch den stetigen Bevölkerungszuwachs wurde die Friedhofsanlage im Jahr 1961 von 400 auf 800 Grabplätze erweitert. Seit der Einweihung der neuen Friedhofsanlage im Oktober 1995 stehen nun ca. 1.400 Grabstellen zur Verfügung, davon sind 145 Urnengrabstellen und weitere 54 Urnenwandnischen.

Neben den Kosten für die Friedhofspflege muss die Gemeinde Taufkirchen (Vils) auch die jährlich anfallenden Unterhalts- und Betriebskosten tragen. Durch die Friedhofsgebühren kann allerdings nur ein Teil dieser Kosten finanziert werden. Im Jahr 2015 betrugen die Einnahmen ca. 80.000 €. Die Ausgaben von ca. 230.000 € jährlich können von den Einnahmen somit bei weitem nicht gedeckt werden.

Seit vier Jahren sind die Friedhofsgebühren unverändert – die letzte Erhöhung fand im Jahr 2012 statt. Um das jährliche Betriebskostendefizit zu mindern, entschied sich der Gemeinderat in der Sitzung vom 02.02.2016 für eine Gebührenanpassung. Somit wird künftig ein Kosten-Deckungs-Grad von 68,29 % erreicht. Die neuen Gebühren gelten ab 01.03.2016.

Durch den Gemeinderatsbeschluss wurde nur ein Teil der Friedhofsgebührensatzung geändert. Die Gemeinde Taufkirchen (Vils) ist laut Geschäftsordnung des Gemeinderates verpflichtet, diese Änderungen vollständig im Kompass abzudrucken. Die gesamte Friedhofssatzung liegt im Rathaus (Anton Kreuzpointner, Zimmer 0.16, Tel. 08084 3745) zur öffentlichen Einsicht aus. Sie ist auch hier nachzulesen.

Satzung

der Gemeinde Taufkirchen (Vils) zur Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung I – Friedhofsgebührensatzung –

Die Gemeinde Taufkirchen (Vils) erlässt aufgrund der Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 22 Abs. 1 des Kostengesetzes, folgende Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Friedhof- und Bestattungssatzung I der Gemeinde Taufkirchen (Vils) – Friedhofsgebührensatzung:

§ 1

§ 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Gebühr für die Inanspruchnahme eines Grabes oder für die Einräumung eines Nutzungsrechts beträgt für die Dauer der jeweils festgelegten Nutzungsrechte (§§ 18 und 20 der Friedhofs- und Bestattungssatzung)

a) bei Gräbern 1. Ordnung (für 20 Jahre) 1.820,00 €

(Das sind alle Familiengräber, die an den jeweiligen Mittelwegen in den beiden älteren Friedhofsteilen angrenzen und deren Grabmalvorderseiten zum Weg zeigen)

b) bei Gräbern 2. Ordnung (für 20 Jahre) 1.540,00 €

(Das sind alle Familiengräber, die mit ihren Grabmalvorderseiten unmittelbar zu einem Haupt- oder Nebenweg zeigen)

c) bei Gräbern 3. Ordnung (für 20 Jahre) 1.260,00 €

(Das sind alle sonstigen Familiengräber im gesamten Friedhof)

d) bei Gräbern 4. Ordnung (für 20 Jahre) 900,00 €

(Das sind alle Einzelgräber und Reihengräber im gesamten Friedhof)

e) bei Kindergräbern (für 10 Jahre) 150,00 €

(Soweit noch im alten Teil des Friedhofs vorhanden)

f) bei Urnenerdgräbern (für 12 Jahre) 516,00 €

g) bei Urnenwandgräbern (für 12 Jahre) 936,00 €

h) Grabplatten zum Verschließen der Urnenwandgräber 104,00 €

i) bei bestehenden Grüften (für 30 Jahre) 10.350,00 €“

§ 2

§ 4 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Benutzungsgebühr für die Aufbahrungsräume beträgt pauschal für Leichen, Leichenteile, Gebeine und Urnen 120,00 €

(2) Die Benutzungsgebühr für die Aussegnungshalle einschließlich Orgel oder Tonanlage, Läuten der Friedhofsglocke und evtl. Heizung beträgt pauschal 150,00 €

(3) Der Kostenersatz für die Nutzung der Grabsteinfundamentstreifen in der dritten Abteilung des Friedhofes (2. Erweiterungsteil) beträgt

a) bei Einzel- und Reihengräbern 125,00 €

b) bei Familien- bzw. Doppelgräbern 148,00 €

c) bei Urnengräbern 94,00 €

(4) Die Gebühr für verwesensfreie Aufbahrung (Kühlvitrine) beträgt pro angefangenen Tag 24,00 €“

Die Gebühren für die von der Gemeinde erstellten Fundamentstreifen sind für den jeweiligen Nutzungsberechtigten einmalige Gebühren. Sie sind bei jedem Graberwerb, nicht jedoch bei Verlängerungen und Umschreibungen innerhalb der Verwandtschaft, erneut zur Zahlung fällig.

§ 3

§ 5 erhält folgende Fassung:

„Für die besondere Pflege dieser Friedhofsanlage (Grünanlagen, insbesondere Rasen- und Wegepflege, Heckenschnittarbeiten sowie für Wasserentnahmen und die regelmäßige Abfallbeseitigung) wird je Grabstätte folgende jährliche Gebühr erhoben: 29,00€“

§ 4

§ 6 erhält folgende Fassung:

„Die Verwaltungsgebühren betragen für

  • den Erwerb des Nutzungsrechts (einschließlich Graburkunde) 37,00 €
  • die Verlängerung des Nutzungsrechts 24,00 €
  • die Umschreibung des Nutzungsrechts 24,00 €
  • eine Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung (Graberwerb anderer Personen) 107,00 €
  • die Genehmigung nach § 18 Abs. 3 der Friedhofssatzung (Beibettung anderer Personen) 59,00 €
  • die Genehmigung einer Umbettung oder Ausgrabung einer Leiche 59,00 €
  • Genehmigung für frühere oder spätere Beisetzung 30,00 €
  • die Genehmigung zur Errichtung und zur Änderung eines Grabmales 30,00 €
  • die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof

a) Einzelgenehmigung 19,00 €

b) Genehmigung für 1 Monat 24,00 €

c) Genehmigung für 1 Jahr 148,00 €

d) Genehmigung für 3 Jahre 355,00 €“

§ 5

Die Satzung tritt am 01.03.2016 in Kraft.

Taufkirchen (Vils), 02.02.2016

GEMEINDE TAUFKIRCHEN (VILS)

Hofstetter, 1. Bürgermeister