Winterdienst, Räum- und Streupflicht

Sobald der erste Schnee Gehwege und Straßen in Rutschbahnen verwandelt, werden Fragen zur örtlichen Räum- und Streupflicht hochaktuell.

Nach der gemeindlichen Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter sind Grundstücksbesitzer verpflichtet, alle Gehbahnen der an ihr Grundstück angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen im Winter zu räumen und zu streuen. Die Verordnung finden Sie online unter: „Rathaus + Bürger / Gemeindepolitik / Verordnungen & Satzungen“ (Nr. 25).

Jeder Anlieger ist im Sinne der Verkehrssicherungspflicht auch dafür verantwortlich, Gefahrenstellen, die sich aus Dachlawinen oder Eiszapfen ergeben, ausreichend abzusichern, z.B. durch entsprechende Warnhinweise oder Absperrungen. Wir bitten daher alle Anlieger, ihre Gebäude zu kontrollieren und gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen.

Der kommunale Winterdienst ist durch den Einsatz von Räumfahrzeugen gewährleistet. Der gemeindliche Bauhof übernimmt den Winterdienst in sieben Räumbezirken. Der Räum- und Streueinsatz beginnt um 3 Uhr und dauert – bei schlechten Witterungsverhältnissen – bis 21 Uhr. Für die Räumung und Streuung eines Bezirkes werden rund 7 bis 8 Stunden benötigt. Bei Bedarf werden zusätzlich zwei weitere Bauhof-Fahrzeuge eingesetzt. Außerdem ist ein Team für die Handräumung an den Ampelübergängen und im Friedhof im Einsatz.

Wir bitten um Verständnis, dass die Mitarbeiter des Bauhofes nicht überall und zur gleichen Zeit räumen/streuen können. Bei der Durchführung des Winterdienstes sind die Kommunen nicht verpflichtet, auf Grundstückseinfahrten, Hauseingänge oder auch von Anliegern bereits freigeräumte Gehwege Rücksicht zu nehmen.