Räum- und Streupflicht

Vorsorglich möchten wir bereits jetzt darauf hinweisen, dass Grundstücksanlieger verpflichtet sind, die angrenzenden Gehsteige im Winter von Schnee und Eis freizuhalten und ggf. geeignetes Streumaterial aufzubringen um eine Verletzungsgefahr von Fußgängern zu verhindern.

Falls kein Gehweg vorhanden ist, muss an der angrenzenden Straße eine Gehbahn in der Breite von 1 m geräumt und gestreut werden. Die Verpflichtung zur Räum- und Streupflicht ergibt sich aus der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter vom Dezember 2000, die im Rathaus jederzeit eingesehen werden kann.