Räum- und Streupflicht

Auch in diesem Jahr möchten wir wieder alle Gemeindebürger
auf ihre Räum- und Streupflicht aufmerksam machen. Alle Anlieger öffentlicher
Straßen, Wege und Plätze sind verpflichtet, diese schnee-
und eisfrei zu halten. An Werktagen beginnt die Räumpflicht um 7
Uhr und endet um 20 Uhr. An Sonn- und Feiertagen tritt die Räum-
und Streupflicht ab 8 Uhr ein. Nähere Einzelheiten können der
gemeindlichen Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen
Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter entnommen werden
(Herr Patermann, Zi.-Nr. 2.11/II Stock).

In den Siedlungen werden die Straßenzüge und Wendeplätze
oftmals „zugeparkt“. Die Räumfahrzeuge können diese
Bereiche dann nicht durchräumen, was in der Regel zu großer
Verärgerung beiderseits führt. Die Parker werden daher gebeten,
ihre Fahrzeuge in der Winterzeit möglichst auf den Privatgrundstücken,
außerhalb der Fahrbahnen, abzustellen.