Bürgerbegehren „Keine Männerforensik in Taufkirchen“

Am 14.10.2003 wurde der Antrag der Bürgerinitiative „Keine
Männerforensik in Taufkirchen“ auf Durchführung
des gleichlautenden Bürgerentscheids bei der Gemeinde Taufkirchen
(Vils) eingereicht. 1205 stimmberechtigte Gemeindebürger haben
den Antrag unterschrieben. Eine Maßnahme, die im Antrag der
Bürgerinitiative konkret genannt ist, ist die Aufstellung
eines Bebauungsplanes für das Klinikgelände des Bezirks
Oberbayern durch die Gemeinde Taufkirchen(Vils), der die Erweiterung
um eine Männerforensik gleich welcher Art ausschließt.
Der Originalantrag ist unten nachzulesen bzw. im Rathaus der Gemeinde
Taufkirchen(Vils), Zimmer 103, einzusehen.

Bürgerbegehren

Anstelle des Gemeinderates können
die Bürger im Einzelfall
durch Bürgerentscheid selbst entscheiden, wie sie Angelegenheiten
der Gemeinde regeln. Dieses demokratische Mittel der Gemeindebürger
ist jedoch auch an bestimmte gesetzlich vorgegebene Bestimmungen
geknüpft. Diese Vorschriften der bayerischen Gemeindeordnung
(GO) sind einzuhalten:

  • Nach Art. 18a der Gemeindeordnung können
    die Gemeindebürger
    nur über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde
    einen Bürgerentscheid beantragen.
    Zu den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises gehört
    nicht die Errichtung und der Betrieb von forensischen Einrichtungen.
    Gemäß Art. 48 Bezirksordnung sind hierfür die bayerischen
    Bezirke zuständig. Nur im Rahmen der gemeindlichen Bauleitplanung,
    z.B. durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes, kann die Gemeinde
    Taufkirchen(Vils) die bauliche Entwicklung auf dem Taufkirchner
    Krankenhausgelände festlegen. Der Inhalt des Bebauungsplanes
    muss dabei städtebaulich begründet sein.
  • Das Bürgerbegehren
    muss in Gemeinden bis zu 10.000 Einwohnern von mindestens 10 %
    der Gemeindebürger unterschrieben sein.
    Maßgebend ist der Tag der Einreichung (14.10.2003), danach
    sind bei 6.796 stimmberechtigten Gemeindebürgern 680 Unterschriften
    notwendig (Art. 18 a Abs. 4, 5 und 6 GO).
  • Innerhalb eines Monats
    nach Einreichen des Bürgerbegehrens
    entscheidet der Gemeinderat über die Zulässigkeit des
    Antrags. Der erste Bürgermeister ist verpflichtet, den Bürgerentscheid
    nach Zulassung durch den Gemeinderat innerhalb von drei Monaten
    durchzuführen (Art. 18 a Abs. 8 und 10 GO). Der Bürgerentscheid
    ist mit einer Wahl vergleichbar. Die Bürger können
    in den Wahllokalen oder per Briefwahl ihre Stimme abgeben.
  • Der Bürgerentscheid
    entfällt, wenn der Gemeinderat
    die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten
    Maßnahmen beschließt (Art. 18 a Abs. 14 GO).

Der Gemeinderat
entscheidet über die Zulässigkeit des
Bürgerbegehrens in der öffentlichen Sitzung am 04.11.2003.

Im
Hinblick auf die Forderung der Bürgerinitiative, einen
Bebauungsplan für das Klinikgelände aufzustellen, möchte
die Gemeindeverwaltung darauf hinweisen, dass dieser Bebauungsplan
als Satzung gemäß Art. 10 Abs. 1 Baugesetzbuch vom Gemeinderat
beschlossen werden muss.

Für die rechtliche Nachprüfung
von Satzungen stehen mehrere gerichtliche Verfahren zur Verfügung.
Jede natürliche
oder juristische Person (z.B. der Bezirk Oberbayern), die durch
die Satzung oder deren Anwendung Nachteile erleidet oder dies in
absehbarer Zeit zu erwarten hat, kann beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
Normenkontrollklage erheben (§ 47 Abs. 2 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung,
Art. 5 AGVwGO).

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof überprüft
die Satzung am Maßstab des gesamten Bundes- und Landesrecht
mit Ausnahme der Grundrechte in der Bayerischen Verfassung (§ 47
Abs. 3 VwGO i. V. mit Art. 98 Satz 4 Bayer. Verfassung). Erklärt
der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Satzung für nichtig,
ist diese Entscheidung allgemeinverbindlich.


Kurzbezeichnung: Keine Männerforensik in Taufkirchen

Wir, die nachstehend unterzeichnenden Bürgerinnen
und Bürger der Gemeinde Taufkirchen(Vils) beantragen die Durchführung
eines Bürgerentscheids zu folgender Fragestellung:

Sind Sie dafür, dass
in Taufkirchen keine Männerforensik eingerichtet wird und die Gemeinde
Taufkirchen zu deren Verhinderung alle zulässigen Maßnahmen, besonders
alle bau- und bauplanungsrechtlichen Maßnahmen ergreift, insbesondere

1. einen Bebauungsplan für das
Klinikgelände des Bezirks Oberbayern aufstellt, in dem der
jetzige Bestand an Nutzungen und deren Ausmaß festgeschrieben
wird, die Erweiterung um eine Männerforensik gleich
welcher Art ausgeschlossen, allenfalls eine angemessene
Erweiterung der vorhandenen Frauenforensik mit zur Zeit 44 Planbetten
um max. 56 Plätze zugelassen wird. Die Höchstgrenze von
100 Forensikpatientinnen darf nicht überschritten werden und
ist mit Grundbucheintrag durch den Bezirk dinglich zu sichern.

2. gleichzeitig zur Sicherung der Ziele des aufzustellenden
Bebauungsplanes eine Veränderungssperre erlässt;

3. bis zum Abschluss des Bebauungsplanverfahrens keinem
Baugesuch des Bezirks oder eines Dritten zustimmt, das der Erweiterung
des Bestandes dient, sowie keinen Vertrag mit dem Bezirk, Freistaat
Bayern oder einem Dritten abschließt, der eine Erweiterung
der ausgeübten Nutzungen und des Bestandes gestattet?

Begründung:
Wir Taufkirchner/innen haben bisher mit der psychiatrischen Klinik des Bezirks
Oberbayern im guten Einvernehmen gelebt. Wir haben auch die Angliederung
einer Frauenforensik akzeptiert. Wir können uns auch vorstellen, dass
diese um höchstens 56 Plätze (auf insgesamt 100 Plätze) erweitert
wird. Wir sind jedoch nicht damit einverstanden, dass in diesem Zuge auch
eine Männerforensik gleich welcher Art in Taufkirchen eingerichtet wird.
Die Gemeinde besitzt die Planungshoheit. Das Klinikgelände ist bislang
nur im Flächennutzungsplan als Sondergebiet dargestellt, was nicht automatisch
Baurecht begründet. Die Gemeinde kann vielmehr in einem noch aufzustellenden
Bebauungsplan das Ausmaß des Baurechts und die dort stattfindenden
Nutzungen der Art und dem Umfang nach festlegen. An diese Festsetzungen ist
der Bezirk als Eigentümer gebunden.
Wir meinen, dass die Gemeinde im Interesse einer gedeihlichen Entwicklung unseres
Heimatortes und der Akzeptanz der Bevölkerung von seiner Planungshoheit
gebrauch machen soll. Wir haben schon für den gesamten Bezirk Oberbayern
genügend Last getragen. Unsere örtliche Gemeinschaft verträgt
keine weitere Belastung.

Vertreterinnen oder Vertreter der Unterzeichnenden:

Familienname,
Vorname
Anschrift (Straße,
Hs.Nr., PLZ, Ort)
Telefon
1. Hilger Hubert Weidenstr. 2,
84416 Taufkirchen
08084-94 62 87
2. Euwens-Albrecht
Margarete
Tulpenstr. 11,
84416 Taufkirchen
08084-72 84
3. Leiner Barbara Dorfener Str. 33,
84416 Taufkirchen
08084-34 85

Stellvertreter für den Fall der Verhinderung:

Familienname,
Vorname
Anschrift (Straße,
Hs.Nr., PLZ, Ort)
Telefon
Zu 1. Berger Richard Hochplattenstr. 6,
84416 Taufkirchen
08084-25 88 17
Zu 2. Westphal Birgit Egerstr. 1,
84416 Taufkirchen
08084-89 45
Zu 3. Doubrawa Thomas Lärchenstr. 9,
84416 Taufkirchen
08084-36 78

Die Vertreterinnen oder Vertreter werden ermächtigt, Änderungen
oder Streichungen an diesem Begehren vorzunehmen, sofern dies für
die Zulässigkeit des Begehrens erforderlich erscheint, und
das Begehren bis zum Beginn der Verschickung der Abstimmungsbenachrichtigung
gemeinschaftlich zurückzunehmen. Sollten Teile des Begehrens
unzulässig sein oder sich erledigen, so gilt meine Unterschrift
weiterhin für die verbleibenden Teile