Anstelle des Gemeinderates können
die Bürger im Einzelfall
durch Bürgerentscheid selbst entscheiden, wie sie Angelegenheiten
der Gemeinde regeln. Dieses demokratische Mittel der Gemeindebürger
ist jedoch auch an bestimmte gesetzlich vorgegebene Bestimmungen
geknüpft. Diese Vorschriften der bayerischen Gemeindeordnung
(GO) sind einzuhalten:
- Nach Art. 18a der Gemeindeordnung können
die Gemeindebürger
nur über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde
einen Bürgerentscheid beantragen.
Zu den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises gehört
nicht die Errichtung und der Betrieb von forensischen Einrichtungen.
Gemäß Art. 48 Bezirksordnung sind hierfür die bayerischen
Bezirke zuständig. Nur im Rahmen der gemeindlichen Bauleitplanung,
z.B. durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes, kann die Gemeinde
Taufkirchen(Vils) die bauliche Entwicklung auf dem Taufkirchner
Krankenhausgelände festlegen. Der Inhalt des Bebauungsplanes
muss dabei städtebaulich begründet sein. - Das Bürgerbegehren
muss in Gemeinden bis zu 10.000 Einwohnern von mindestens 10 %
der Gemeindebürger unterschrieben sein.
Maßgebend ist der Tag der Einreichung (14.10.2003), danach
sind bei 6.796 stimmberechtigten Gemeindebürgern 680 Unterschriften
notwendig (Art. 18 a Abs. 4, 5 und 6 GO). - Innerhalb eines Monats
nach Einreichen des Bürgerbegehrens
entscheidet der Gemeinderat über die Zulässigkeit des
Antrags. Der erste Bürgermeister ist verpflichtet, den Bürgerentscheid
nach Zulassung durch den Gemeinderat innerhalb von drei Monaten
durchzuführen (Art. 18 a Abs. 8 und 10 GO). Der Bürgerentscheid
ist mit einer Wahl vergleichbar. Die Bürger können
in den Wahllokalen oder per Briefwahl ihre Stimme abgeben. - Der Bürgerentscheid
entfällt, wenn der Gemeinderat
die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten
Maßnahmen beschließt (Art. 18 a Abs. 14 GO).
Der Gemeinderat
entscheidet über die Zulässigkeit des
Bürgerbegehrens in der öffentlichen Sitzung am 04.11.2003.
Im
Hinblick auf die Forderung der Bürgerinitiative, einen
Bebauungsplan für das Klinikgelände aufzustellen, möchte
die Gemeindeverwaltung darauf hinweisen, dass dieser Bebauungsplan
als Satzung gemäß Art. 10 Abs. 1 Baugesetzbuch vom Gemeinderat
beschlossen werden muss.
Für die rechtliche Nachprüfung
von Satzungen stehen mehrere gerichtliche Verfahren zur Verfügung.
Jede natürliche
oder juristische Person (z.B. der Bezirk Oberbayern), die durch
die Satzung oder deren Anwendung Nachteile erleidet oder dies in
absehbarer Zeit zu erwarten hat, kann beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
Normenkontrollklage erheben (§ 47 Abs. 2 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung,
Art. 5 AGVwGO).
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof überprüft
die Satzung am Maßstab des gesamten Bundes- und Landesrecht
mit Ausnahme der Grundrechte in der Bayerischen Verfassung (§ 47
Abs. 3 VwGO i. V. mit Art. 98 Satz 4 Bayer. Verfassung). Erklärt
der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Satzung für nichtig,
ist diese Entscheidung allgemeinverbindlich.