Bürgerbegehren

Anstelle des Gemeinderates können
die Bürger im Einzelfall
durch Bürgerentscheid selbst entscheiden, wie sie Angelegenheiten
der Gemeinde regeln. Dieses demokratische Mittel der Gemeindebürger
ist jedoch auch an bestimmte gesetzlich vorgegebene Bestimmungen
geknüpft. Diese Vorschriften der bayerischen Gemeindeordnung
(GO) sind einzuhalten:

  • Nach Art. 18a der Gemeindeordnung können
    die Gemeindebürger
    nur über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde
    einen Bürgerentscheid beantragen.
    Zu den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises gehört
    nicht die Errichtung und der Betrieb von forensischen Einrichtungen.
    Gemäß Art. 48 Bezirksordnung sind hierfür die bayerischen
    Bezirke zuständig. Nur im Rahmen der gemeindlichen Bauleitplanung,
    z.B. durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes, kann die Gemeinde
    Taufkirchen(Vils) die bauliche Entwicklung auf dem Taufkirchner
    Krankenhausgelände festlegen. Der Inhalt des Bebauungsplanes
    muss dabei städtebaulich begründet sein.
  • Das Bürgerbegehren
    muss in Gemeinden bis zu 10.000 Einwohnern von mindestens 10 %
    der Gemeindebürger unterschrieben sein.
    Maßgebend ist der Tag der Einreichung (14.10.2003), danach
    sind bei 6.796 stimmberechtigten Gemeindebürgern 680 Unterschriften
    notwendig (Art. 18 a Abs. 4, 5 und 6 GO).
  • Innerhalb eines Monats
    nach Einreichen des Bürgerbegehrens
    entscheidet der Gemeinderat über die Zulässigkeit des
    Antrags. Der erste Bürgermeister ist verpflichtet, den Bürgerentscheid
    nach Zulassung durch den Gemeinderat innerhalb von drei Monaten
    durchzuführen (Art. 18 a Abs. 8 und 10 GO). Der Bürgerentscheid
    ist mit einer Wahl vergleichbar. Die Bürger können
    in den Wahllokalen oder per Briefwahl ihre Stimme abgeben.
  • Der Bürgerentscheid
    entfällt, wenn der Gemeinderat
    die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten
    Maßnahmen beschließt (Art. 18 a Abs. 14 GO).

Der Gemeinderat
entscheidet über die Zulässigkeit des
Bürgerbegehrens in der öffentlichen Sitzung am 04.11.2003.

Im
Hinblick auf die Forderung der Bürgerinitiative, einen
Bebauungsplan für das Klinikgelände aufzustellen, möchte
die Gemeindeverwaltung darauf hinweisen, dass dieser Bebauungsplan
als Satzung gemäß Art. 10 Abs. 1 Baugesetzbuch vom Gemeinderat
beschlossen werden muss.

Für die rechtliche Nachprüfung
von Satzungen stehen mehrere gerichtliche Verfahren zur Verfügung.
Jede natürliche
oder juristische Person (z.B. der Bezirk Oberbayern), die durch
die Satzung oder deren Anwendung Nachteile erleidet oder dies in
absehbarer Zeit zu erwarten hat, kann beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
Normenkontrollklage erheben (§ 47 Abs. 2 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung,
Art. 5 AGVwGO).

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof überprüft
die Satzung am Maßstab des gesamten Bundes- und Landesrecht
mit Ausnahme der Grundrechte in der Bayerischen Verfassung (§ 47
Abs. 3 VwGO i. V. mit Art. 98 Satz 4 Bayer. Verfassung). Erklärt
der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Satzung für nichtig,
ist diese Entscheidung allgemeinverbindlich.