Ruhestörungen rund um Haus und Garten

Aufgrund jahreszeitlich immer wiederkehrender Beschwerden von Haus- und Grundstückseigentümern im Zusammenhang mit Ruhestörungen durch laute Haus- und Gartenarbeiten, auch während der Mittagszeit, möchten wir auf die aktuellen Regelungen hinweisen:

In der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) ist geregelt, dass Geräte und Maschinen (z.B. Rasenmäher, Heckenscheren, Rasentrimmer, Vertikutierer, Gartenhäcksler, …) an Sonn- und Feier­tagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 bis 7.00 Uhr im Freien nicht betrieben werden dürfen.

Diese Regelung gilt nur in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten und Sondergebieten, die der Erholung dienen sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten.

Für besonders laute Geräte wie z.B. Laubsauger, Laubbläser, … gelten stren­gere Regelungen. Diese Geräte dürfen werktags darüber hinaus in den Zeiten von 7.00 bis 9.00 Uhr, von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 17.00 bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden.

Im Interesse einer guten Nachbarschaft und unter dem Gesichtspunkt  der gegenseitigen Rücksichtnahme appelliert die Gemeinde an alle BürgerInnen, auf freiwilliger Basis werktags (dazu gehört auch der Samstag), in der Zeit von 12.00 bis 13.30 Uhr auf lärmintensive Arbeiten am Haus und im Garten zu verzichten.

Es gibt in der Gemeinde Taufkirchen (Vils) keine eigene „Rasenmäherverordnung“ daher gelten die grundsätzliche Regelungen der Bundesverordnung (32.BImSchV).