4. Ergebnisfeststellung

4.1 Erfüllung des Quorums

Das nach Art. 18 a Abs. 12 GO erforderliche Abstimmungsquorum von 20
v. H. der Stimmberechtigten (1.405) wurde sowohl beim Bürgerentscheid
1 als auch beim Bürgerentscheid 2 erreicht.

4.2 Der Bürgerentscheid 1, das Ratsbegehren,
erhielt mehr Nein-Stimmen (2.498) als Ja-Stimmen (1.466) und gilt
daher als nicht angenommen.

4.3 Der
Bürgerentscheid 2, das Bürgerbegehren,
erhielt mehr Ja-Stimmen (2.531) als Nein-Stimmen (1.391) und gilt
daher als angenommen.