Bekanntmachung

nach Art. 32 Abs. 1 Satz 4 MeldeG über das Widerspruchsrecht gegen
Melderegisterauskünfte an Parteien und Wählergruppen

Nach Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes über das Meldewesen (Meldegesetz
– MeldeG) darf die Gemeinde als Meldebehörde im Zusammenhang mit
den allgemeinen Kommunalwahlen am 02. März 2008 den Parteien, Wählergruppen
und anderen Trägern von Wahlvorschlägen Auskunft aus dem Melderegister über
Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Wahlberechtigten
erteilen, die nach ihrem Lebensalter bestimmten Gruppen zugeordnet werden
(sog. Gruppenauskunft). Die davon Betroffenen haben das Recht, der Weitergabe
ihrer Daten zu widersprechen. Dieser Widerspruch kann schriftlich oder
mündlich bei der Meldebehörde eingelegt werden; er bedarf keiner
Begründung, ist von keinen Voraussetzungen abhängig und gilt
solange, bis er durch eine gegenteilige Erklärung widerrufen wird.
Die Gemeinde bzw. Meldebehörde darf, falls einer Datenweitergabe
nicht widersprochen wurde, Daten frühestens ab dem 02. September
2007 weitergeben.

Taufkirchen (Vils), 01. Juni 2007

Gemeinde Taufkirchen(Vils)

Franz Hofstetter, 1. Bürgermeister